(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
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http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/moellers/downloads/ag_gese...
D aus § 823 II BGB i.V.m. einem Schutzgesetz haben. A) Anspruch entstanden. 1) Schutzgesetzverletzung. 1) § 266 I Alt. 1 StGB. Sonderdelikt: Tauglicher Täter muss Vermögensbetreuungspflicht haben (hier -). □ Aber D war Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe)
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Mittäter und Beteiligte im Delikt, §830 BGB. I. Voraussetzungen. • §830 I, II BGB • §830 I 2 BGB. 1. Tatbestand 1. Tatbestand. = Verursachung eines Schadens. - als Mittäter, §830 I 1 BGB a) anspruchsbegründendes Verhalten. - als Anstifter/Gehilfe, §830 I
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/SS09/Gesetzliche_Schuldverha...
823 I und II; § 824; § 825; § 826; 830, 839. 2. Haftung aus ... Zurechnung des Verhaltens Dritter - § 31 BGB bei jur. Personen etc. ... (1) Zusammenwirkung bei einer haftungsbegründeten Handlung, § 830 I. S. 1: Gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handl
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Folien_GesSV_P7.pdf
23.06.2010 - Fall 23: Mehrere Beteiligte; Beweiserleichterung (§ 830 BGB). I. Mittäterschaft? - fraglich, ob bei fahrlässigen Delikten Mittäterschaft überhaupt möglich ist (h.M. verneint; Roxin, Strafrecht AT II, § 25 III Rn. 242 bejaht, weil § 25 II StG
http://www.rathenau.com/Deliktsrecht.pdf
830 I 1, II BGB (Mittäter und Teilnehmer). 1. Verletzungserfolg. 2. Unerlaubte Handlung a) als Mittäter § 830 I 1 BGB oder (i. S. d. Strafrechts) b) als Anstifter/Gehilfe § 830 II BGB (i.S.d. Strafrechts). 3. Kausalität. 4. Schaden. = Es wird nicht auf d
http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_GesetzlicheSchuldverhaeltn...
2. Hinweise für die Korrekturassistenten. Der Fall hat zwei Problemschwerpunkte. a) die Begründung der Kausalität nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hier sollte im Zweifel großzügig bewertet werden, weil den Studierenden noch kein ausformulierter Fall zu. Ver
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/Z3_lsg.pdf
de die Haftung der übrigen beteiligten nicht berührt. Handele dagegen einer der. Beteiligten aus anderen Gründen nicht schuldhaft, so stehe dem Geschädigten ein. Ersatzanspruch nicht zweifelsfrei zu und § 830 I 2 BGB sei unanwendbar (Deutsch,. Haftungsre
http://www.jura.uni-muenchen.de/personen/f/fries_engel_martin/dateien/deliktsre...
15.12.2016 - Nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB haften Mittäter individuell, auch wenn sie den haftungsbegründenden Tatbestand arbeitsteilig verwirklicht haben. • Notwendig ist Vorsatz hinsichtlich der gemeinschaftlichen. Verwirklichung eines Deliktstatbestands.
https://openjur.de/g/bgb/830.html
830 Mittäter und Beteiligte →. (1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteilig
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/Vorlesung/mehrere_ohne.htm
Einer spezifischen Anordnung bedurfte es dagegen für Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Sie brauchen ja nicht alle mit Hand angelegt zu haben. Ihre Haftung ist in § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB angeordnet. § 830 Abs. 1 Satz 2 enthält darüber hinaus no
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
830 regelt Aspekte der Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung; bei I handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage (s. nur BGHZ 67, 14, 17 ff; 72, 355, 358; NJW 94, 932, 934; NK-BGB/Katzenmeier § 830 Rz 1; Palandt/Sprau § 830 Rz 1;
http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Haftung...
08.06.2010 - Verantwortlichkeit von Beteiligten nach § 830 BGB. § 830 BGB sieht eine gesamtschuldnerische Haftung für die Beteiligung mehrerer an der Begehung einer unerlaubten Handlung vor, ohne dass festgestellt sein müsste, dass gerade der in Anspruch
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92595.htm
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch.