§ 832 BGB, Haftung des Aufsichtspflichtigen
Paragraph 832 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.


(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.


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Die Haftung aufsichtspflichtiger Personen

http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2011/8510/pdf/DuruBoris_Haftung_aufsich...
II. Haftung Aufsichtspflichtiger für eigenes Verschulden nach § 832 BGB. Hinsichtlich der Haftung des Aufsichtspflichtigen bestimmt § 832 Abs. 1 S. 1 BGB, dass derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die

Fall 1:

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120030/Examenkurs_GS_WS_2012/Fael...
K könnte gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aus § 832 I 1 BGB haben. I. Bestehen einer gesetzlichen Aufsichtspflicht. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass die Bekl. eine Aufsichtspflicht gegenüber M hatten. Die Bekl. waren als Eltern des M

Aufsichtspflicht in der Sozialen Arbeit

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Die Aufsichtspflicht im engeren Sinne ist geregelt in § 832 des Bürgerlichen. Gesetzbuches (BGB). Sie besteht im Interesse der Allgemeinheit mit dem Ziel, außenstehende Dritte vor Schäden zu bewahren, die ihnen von dem zu. Beaufsichtigenden zugefügt werd

Aufsichtspflicht - VdF NRW

https://www.vdf-nrw.de/uploads/tx_bitloftvdfnrwdownload/04_2014-11-29_Meschede_...
832 BGB – Haftung des Aufsichtspflichtigen. Grundgedanke. Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für Dritte ausgehen. Der Aufsichtspflichtige hat die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeit auf den Aufsichtsbedürftigen. Dogmatisch: Haftung für Verletzung

Musterlösung Klausur - Privatrecht I Juli 1999 Lösungsschema Fall 1:

http://www.uni-potsdam.de/u/prwirt/privatrecht1/Musterloesung_sose1999.pdf
Verschuldensfähigkeit gem. § 828 II BGB der Anke eine Ersatzpflicht aus. Billigkeitsgründen gem. § 829 BGB auferlegt werden kann.“ geht nur, wenn. - die Eltern der Anke gem. § 832 BGB nicht zur Haftung herangezogen werden können und. - die Billigkeit des


Webseiten zum Paragraphen

§ 832 BGB - Haftung des Aufsichtspflichtigen - openJur

https://openjur.de/g/bgb/832.html
832 Haftung des Aufsichtspflichtigen →. (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Sch

Der Anspruch aus § 832 BGB Schema - juracademy.de

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Verletzung der Aufsichtspflicht über Minderjährige und Entlastungsbe

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Nachdem Bürgerlichen Gesetzbuch 1626 BGB / 832 BGB ist es grundsätzlich die Aufgabe der Eltern für die Betreuung und Aufsicht ihrer Kinder zu sor.

BGB § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen. (1) 1Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Er

Zur Haftung von Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht - IWW

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28.07.2008 - 1. Die Aufsichtspflichtigen müssen gemäß § 832 Abs. 1 BGB darlegen und beweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen › § 832

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 832 BGB
    § 832 Abs. 1 BGB oder § 832 Abs. I BGB
    § 832 Abs. 2 BGB oder § 832 Abs. II BGB

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