Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
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https://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/IDEIHaWiR/Salje/...
831 – Haftung des Ge-schäftsherrn; § 832 – Haftung des Auf-sichtspflichtigen; § 833 Satz 2: Haftung des Nutztierhalters; § 834: Haftung des Tierhüters; § 836: Haftung für ... 833 Satz 1 BGB; § 1 UmweltHG (Anlagen); § 1 HaftpflG (Eisenbahn); § 1 ProdHG (P
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/WS_09_10/Klausur-KK-23.09.09...
23.09.2009 - und C aus §§ 823 I, 834 BGB gesamtschuldnerisch haften (§ 840 I BGB). Die Haftung des C gemäß § 834 BGB ergibt sich daraus, dass C gegenüber B für die Zeiten des "Gassigehens" vertraglich die Aufsicht über den Hund Struppi übernommen hat und
https://www.kanzlei-mwh.de/upload/5899230-haftung-tierhalter.pdf
Die Haftung des Tierhalters nach dem BGB. (1) Die Haftung des Tierhüters nach § 834 BGB. Wortlaut der Norm: „Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag über- nimmt, ist für den Schaden verantwortlich,
http://www.jura.uni-muenchen.de/studium/pruefungstraining/examenstraining/klaus...
Str. ist, ob § 830 I 2 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage ist (so wohl BGHZ 72, 355, 358) oder nur. – im Rahmen anderer .... 834. F könnte nach § 834 für vermutetes Verschulden haften, wenn er Tieraufseher im Sinne der Vorschrift wäre. Dies setzt
http://www.rathenau.com/Deliktsrecht.pdf
823 I BGB. Anwendbarkeit: Grundsätzlicher Vorrang der §§ 987 ff. BGB (arg. § 993 I BGB a. E.); vgl. Aber § 992 BGB. (1) Rechtsgutverletzung (absolutes Rechtsgut und sog. Rahmenrechte). (2) Verletzungshandlung: ..... die Aufsicht übernommen hat, nicht haf
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120030/Examenkurs_GS_WS_2012/Fael...
Keine Anhaltspunkte für Mitverschulden des K. Aber: G muss sich als Tierhüter seines Pferdes die von diesem ausgehende Tiergefahr (s. § 834 BGB) anrechnen lassen, § 254. BGB analog. Falls Verschulden (+) → Anspruch des K gegen die Bekl. als. Gesamtschuld
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Folien_GesSV_P6.pdf
23.06.2010 - G Pferd gereizt oder ohne Reiterfahrung geritten hat); BGH lässt offen bb) G haftet als Tieraufseher für vermutetes Verschulden (§ 834 S. 1). G hat als Reiterin die Führung der Aufsicht über das Tier übernommen (§ 834 Satz 1. BGB). Vermutung
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-27/Haftung-des-Tieraufsehers
Neben strafrechtlichen Vorschriften, wie der fahrlässigen Körperverletzung und der vorsätzlichen Sachbeschädigung, regelt § 834 BGB zivilrechtlich den Fall, dass derjenige, der sich vertraglich verpflichtet hat, die Aufsicht über das Tier eines anderen z
http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag16.html
Tierhalter ist also nicht, wer das Tier dem Eigentümer zurückgeben will. Nach Ablauf von 6 Monaten kann sich der "Finder" jedoch nicht hierauf berufen, sondern muss sich als Tierhalter ansehen lassen. 3. Die Tieraufsehereigenschaft Tieraufseher im Sinne
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Sie kann neben der Haftung aus § 833 stehen. Dann haften Tierhalter und Tieraufseher als Gesamtschuldner gem § 840 (RGZ 60, 313, 315); der Innenausgleich richtet sich nach dem der Übernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, nicht nach § 840 III (NK-BG
https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/recht/buergerliches-recht...
Wer ein Tier hält, unterliegt der sogenannten Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hierbei handelt es sich um ... des Entlastungsbeweises. Übernehmen Verwandte oder Freunde aus reiner Gefälligkeit die zeitweise Aufsicht über
https://www.anwalt.de/rechtstipps/haftungsfragen-beim-hueten-fremder-hunde-die-...
26.10.2015 - Die Tierhüterhaftung ist in § 834 BGB geregelt und besagt, dass derjenige, der sich vertraglich verpflichtet hat, die Aufsicht über das Tier eines anderen zu übernehmen, Dritten gegenüber für Schäden haftet, welche durch das Tier entstanden