§ 837 BGB, Haftung des Gebäudebesitzers
Paragraph 837 Bürgerliches Gesetzbuch

Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.


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§ 837 BGB - Haftung des Gebäudebesitzers - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/837/
837 BGB - § 837 Haftung des Gebäudebesitzers Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen › § 837

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 837 BGB
    § 837 Abs. 1 BGB oder § 837 Abs. I BGB

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