§ 839 BGB, Haftung bei Amtspflichtverletzung
Paragraph 839 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.


(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.


(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.


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Amtshaftung ist die auf den Staat übergeleitete → Haftung eines Amtsträgers wegen der Verletzung einer Amtspflicht. Rechtsgrundlage für die A. ist § 839 des → Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. Art. 34 des → Grundgesetzes (GG). § 839 BGB bestimmt die

ruprecht-karls-universität heidelberg - Uni Heidelberg

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Amtshaftungsanspruch (Staatshaftungsrecht). I. Tatbestand § 839 I 1 BGB Art. 34 S. 1 GG. 1. Beamter jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes. (= Amtshandlung). 2. Amtspflichtverletzung a) Amtspflicht (ggü. Dienstherrn, vgl. § 33 I 2, § 36 I BeamtStG)


Webseiten zum Paragraphen

§ 839 BGB - Haftung bei Amtspflichtverletzung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/839.html
839 Haftung bei Amtspflichtverletzung →. (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92604.htm
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann.

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen › § 839

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 839 BGB
    § 839 Abs. 1 BGB oder § 839 Abs. I BGB
    § 839 Abs. 2 BGB oder § 839 Abs. II BGB
    § 839 Abs. 3 BGB oder § 839 Abs. III BGB

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