(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
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http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Amtshaftung.docx
Amtshaftung ist die auf den Staat übergeleitete → Haftung eines Amtsträgers wegen der Verletzung einer Amtspflicht. Rechtsgrundlage für die A. ist § 839 des → Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. Art. 34 des → Grundgesetzes (GG). § 839 BGB bestimmt die
http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/F091202.doc
09.12.2002 - Der Sachverhalt verlangt einen Vergleich der privatrechtlichen Haftung aus Vertrag und Delikt mit der öffentlichrechtlichen Amtshaftung aus Art. 34 GG/§ 839 BGB. Detailkenntnisse sind nicht erforderlich. Es genügt Grundlagenwissen über die §
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02160300/Vobl/Aufbau_Amtshaftung_mi...
a.) Unterlassungs- und Wiederherstellungsansprüchen. (-) grundsätzlich keine Anspruchsparallelität, wenn Durchsetzung dieser. Ansprüche möglich wegen Vorrang des verwaltungsrechtlichen. Primärrechtsschutzes, § 839 III BGB. Ausnahme: wenn bereits ein nich
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02160300/Vobl/Tatbestandsvoraussetz...
Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff als Funktionsbegriff. Voraussetzung des Beamten im staatsrechtlichen Sinn nach § 839. BGB ersetzt zusätzliche Anspruchsnorm des Art. 34 GG durch. Tatbestandsmerkmal „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“, damit ist jede
https://www.rewi.hu-berlin.de/de/lf/ls/bae/w/files/l_ag_vwr_mw/12loesung.pdf
ten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, wäh- rend Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt. Dem Verfassungsgeber war durchaus bewusst, dass die Staatshaftung im BGB – also in der persönlichen. Haftung des Beamte
https://freidok.uni-freiburg.de/dnb/download/7506
Art. 34 GG erfasst nur hoheitliches Handeln, § 839 BGB hingegen auch privatrechtliches. Konsequenz: mittelbare Staatshaftung (Amtshaftung) nur bei hoheitlichem Staatshandeln. • Art. 34 GG stellt auf die hoheitliche Funktionswahrnehmung ab und verwendet i
http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/le...
Amtshaftungsanspruch (Staatshaftungsrecht). I. Tatbestand § 839 I 1 BGB Art. 34 S. 1 GG. 1. Beamter jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes. (= Amtshandlung). 2. Amtspflichtverletzung a) Amtspflicht (ggü. Dienstherrn, vgl. § 33 I 2, § 36 I BeamtStG)
https://openjur.de/g/bgb/839.html
839 Haftung bei Amtspflichtverletzung →. (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92604.htm
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann.
http://www.juraexamen.info/bgh-lehrbuchfall-zur-amtshaftung-nach-%C2%A7-839-bgb...
18.09.2013 - [Anmerkung: Will man in der Prüfung streng schematisch vorgehen, kann man auch zunächst die Frage aufwerfen, ob es sich bei den Mitarbeitern der Straßenmeisterei überhaupt um Beamte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Da es aber fü
https://www.lecturio.de/magazin/staatshaftungsrecht-amtshaftungsanspruch/
24.07.2015 - Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 I 1 BGB ist ein wichtiger Bestandteil der Staatshaftungsrecht-Klausur. Hier finden Sie das perfekte Prüfungsschema.
https://www.staats-haftung.de/amtshaftungsrecht/
Der Amtshaftungsanspruch ist die Zentralnorm des deutschen Staatshaftungsrechts. Rechtsgrundlage ist § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Ein Amtshaftungsanspruch entsteht, wenn ein Amtsträger eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt und dadurch dem Bürger oder