§ 840 BGB, Haftung mehrerer
Paragraph 840 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.


(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.


(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Lerneinheit 23

https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - 2. Rechtsformen der Schuldnermehrheit. Teilschulden, § 420 BGB. zB Kaufpreiszahlungspflicht im Getränkebeispiel (da § 427 nur Auslegungsregel). Gesamtschulden, §§ 421-427 BGB. zB §§ 427, 769, 840. Gemeinschaftliche Schulden (gesetzlich nicht


Word Dokumente zum Paragraphen

B. § 823 I BGB (Auswahlverschulden) - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/steinhauer/SoSe_2012/Fall_3_...
H. Auch hier liegt eine Gesamtschuld zwischen dem Arbeitgeber M und dem Gesellen als Arbeitnehmer vor, §§ 421 S. 1, 840 BGB. Im Außenverhältnis kann die O sich also aussuchen, an wen sie sich wendet (sog. „Paschastellung” des Gläubigers der Gesamtschuld.

Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/2013/ZPO_...
28.05.2013 - Beisp: Gesamtschuldner (§§ 421, 840 BGB: z.B. mehrere Schädiger), Miteigentümer (§§ 1008 ff BGB), Gesamthandsgemeinschaften z.B. Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), Fälle akzessorischer Haftung, z.B. Klage gg. HauptSchu und Bürgen oder Klage gg


PDF Dokumente zum Paragraphen

BGB Folien P18 - Prof. Dr. Reinhard Singer

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Folien_P18.pdf
29.04.2010 - A und G sind Gesamtschuldner (§§ 840 I, 421). 2. Gem. § 840 II haftet im Innenverhältnis zwischen Anton (AN) und Gerhard (AG) allein Anton. Grund: G haftet nur aus vermutetem Verschulden. 3. Aber: innerbetrieblicher Schadensausgleich (analog

Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/32__9193_SchadensR_-_Gestoerte_Gesam...
15.02.2014 - Ansicht sein, die dargestellt wird. o P1: Korrekturbedürftigkeit / Vorliegen einer gestörten Gesamtschuld? О (+), denn wenn kein Haftungsausschluss vereinbart wurde, wären V und M gem. § 840 BGB Gesamtschuldner, sodass M bei V gem. § 426 Reg

Übersichten Deliktsrecht (mit Gefährdungshaftung) Deliktsrecht ...

http://www.rathenau.com/Deliktsrecht.pdf
In allen drei Fällen haften sie als Gesamtschuldner!, § 840 BGB. § 830 I 1, II BGB (Mittäter und Teilnehmer). 1. Verletzungserfolg. 2. Unerlaubte Handlung a) als Mittäter § 830 I 1 BGB oder (i. S. d. Strafrechts) b) als Anstifter/Gehilfe § 830 II BGB (i.

Lösungshinweise Fall 11 - jura.uni-mainz.de

http://www.jura.uni-mainz.de/kaiser/Dateien/Fall_11_Loesung.pdf
V haftet gegenüber A aus §§ 280 I, 241 II, 311 III BGB i.V.m. den Grundätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Eine Gesamtschuldnerische Haftung von V und H nach § 840 BGB scheidet aus, da V lediglich aus vertraglichem Schuldverhältn

Vorüberlegungen (§§ 254, 828, 278) K Wer hat wie gehandelt? Tun ...

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Klausur_6.pdf
aa) Ausgangslage: „gestörte Gesamtschuld“. • B hat sich gegenüber K gem. § 823 Abs. 1 schadensersatzpflichtig gemacht. • Schadensersatzpflicht des V im Verhältnis zu K aus §. 823 BGB besteht hingegen wegen § 1664 BGB nicht. • wäre V nicht privilegiert, w


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 840 – Haftung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Durch § 840 I wird das Prozess- und Insolvenzrisiko des Gläubigers zu Lasten der Schädiger verlagert (s. BGHZ 85, 375, 387; Staud/Vieweg § 840 Rz 2; NK-BGB/Katzenmeier § 840 Rz 2; BeckOK/Spindler § 840 Rz 1). § 840 enthält keine eigenständige Anspruchsgr

Haftung mehrerer Personen - VersWiki

http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Haftung...
08.06.2010 - Mehrere Täter einer unerlaubten Handlung (Unerlaubte Handlung), die nebeneinander für den Schaden verantwortlich sind, haften im Außenverhältnis dem Geschädigten nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Das bedeutet gem. § 421 BGB, dass de

Definition zu Haftung mehrerer Personen (§ 840 BGB) | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/definition/haftung-mehrerer-personen-%C2%A7-840-bgb
Wenn mehrere Personen nebeneinander für den aus einer unerlaubten Handlungen enstehenden Schaden verantwortlich sind, haften diese gesamtschuldnerisch. Quelle: § 840 BGB. Lass dir das Thema Haftung mehrerer Personen (§ 840 BGB) noch mal ausführlich erklä

§ 840 BGB Haftung mehrerer Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92606.htm
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen.

Gesamtschuld - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/Vorlesung/schuldnermehrheiten_gesamtsch...
Hier hat C gegen A und B einen Schadensersatzanspruch aus Delikt (§§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 S. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB, 830 Abs. 1 S. 1 BGB) in Höhe von 2.500 Euro. Gemäß § 840 Abs. 1 BGB sind A und B dabei Gesamtschuldner. C


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen › § 840

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 840 BGB
    § 840 Abs. 1 BGB oder § 840 Abs. I BGB
    § 840 Abs. 2 BGB oder § 840 Abs. II BGB
    § 840 Abs. 3 BGB oder § 840 Abs. III BGB

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