§ 838 BGB, Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Paragraph 838 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.


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I. Arten des Schadensersatzes - Jura Uni Hannover

https://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/IDEIHaWiR/Salje/...
Eigenbesitzer des Grund-stücks (§ 836); Eigenbesitzer des Gebäudes (§ 837); Gebäudeunterhalts-pflichtiger (§ 838); Nach § 872 ist Eigenbesitzer, wer die ... 833 Satz 1 BGB; § 1 UmweltHG (Anlagen); § 1 HaftpflG (Eisenbahn); § 1 ProdHG (Produkte); § 22 Abs


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Deliktsrecht II - ReadingSample - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783896348661_Excerpt_001.pdf
Haftungsgründe. Gefährdungshaftung nachgewiesenes. Verschulden. § 823 I, II BGB. § 824 BGB. § 825 BGB. § 830 I S.1 BGB. § 830 II BGB. § 839 BGB. § 839a BGB vermutetes Verschulden. (ggf. Exkulpation). § 831 BGB. § 832 BGB. § 833 S.2 BGB. § 834 BGB. §§ 836

Übersichten Deliktsrecht (mit Gefährdungshaftung) Deliktsrecht ...

http://www.rathenau.com/Deliktsrecht.pdf
823 I BGB. Anwendbarkeit: Grundsätzlicher Vorrang der §§ 987 ff. BGB (arg. § 993 I BGB a. E.); vgl. Aber § 992 BGB. (1) Rechtsgutverletzung (absolutes Rechtsgut und sog. Rahmenrechte). (2) Verletzungshandlung: ..... verweist auf § 836 BGB. XIII. § 838 BG

Fall 1:

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120030/Examenkurs_GS_WS_2012/Fael...
826 BGB. • §§ 836-838 BGB. • § 839 BGB. • (§ 830 I 1, II BGB). 2. § 832 I 1 BGB stellt zum einen die Vermutung auf, dass der Aufsichtspflichtige seine. Aufsichtspflicht verletzt hat und zum anderen, dass die Verletzung der Aufsichtspflicht für den entsta

Verkehrssicherungspflichten von RA Martin Liebert kostenlos als PDF

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... 831, 836, 837, 838 BGB). ▫ Gesetzliche nachbarrechtliche Ansprüche: (§§ 903 – 924 BGB). - Ansprüche bei Emissionen § 906 BGB. - Ansprüche bei drohendem Gebäudeeinsturz § 908 BGB. ▫ (Miet-)vertragliche Ansprüche: § 536a BGB. ▫ Strafrechtliche Normen:

BGH, Urt. v. 12.8.2009 – XII ZR 76/08 Eichel E ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_6_256.pdf
16.11.2009 - 2009, § 553 Rn. 2; Mutter, MDR 1993, 303. 7 BGHZ 131, 297 = NJW 1996, 838 = JuS 1996, 648; Sternel,. Mietrecht Aktuell, 4. Aufl. 2009, Rn. VI 58 ff. 8. Probst, JR 1997, 24 (25); Theuffel, JuS 1997, 886. 9. Riehm, JuS 1998, 672. 10. Seiler, i


Webseiten zum Paragraphen

§ 838 BGB - Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen - openJur

https://openjur.de/g/bgb/838.html
838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen →. Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalte

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 838 – Haftung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die Übernahme durch Vertrag setzt voraus, dass der Übernehmende die Verantwortung für die Unterhaltung ggü dem Besitzer übernimmt; dies kann ggf auch durch Vereinbarung mit einem Dritten geschehen (zB NK-BGB/Katzenmeier § 838 Rz 2; Erman/Schiemann § 838

BGB § 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_838/
20.07.2017 - 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen. Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstücke verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts z

Gebäudehaftung - VersWiki - deutsche-versicherungsboerse.de

http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Geb%C3%...
08.06.2010 - Neben den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hat der Gesetzgeber für Gebäude als eine Gefahrenquelle, die den Schutz der Allgemeinheit erfordert, in den §§ 836 838 BGB spezielle Regelungen getroffen. § 836 Haftung des Grundstücksbesitze

.§ 838 BGB Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen

https://www.brennecke-partner.de/838-BGB-Haftung-des-Gebaeudeunterhaltungspflic...
838 BGB Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen. Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhal


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen › § 838

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 838 BGB
    § 838 Abs. 1 BGB oder § 838 Abs. I BGB

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