§ 836 BGB, Haftung des Grundstücksbesitzers
Paragraph 836 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.


(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.


(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.


Benachbarte Paragraphen


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20.07.2017 - 836 Haftung des Grundstücksbesitzers. (1) 1Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 836 – Haftung ...

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Diese Regelungen tragen der größeren Beweisnähe des Eigenbesitzers bzw des in besonderer Weise für ein Gebäude Verantwortlichen (§ 838) Rechnung (Staud/Belling § 836 Rz 2; MüKo/Wagner § 836 Rz 2; BeckOK/Spindler § 836 Rz 1; NK-BGB/Katzenmeier § 836 Rz 2;

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28.04.2014 - Die Haftung für Körperverletzung, Tötung, Sachschaden aufgrund eines Gebäudeeinsturzes ist in den §§ 836 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Gehaftet wird gemäß § 836 BGB auch für die Ablösung von Gebäudeteilen, zum Beispiel. d

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08.06.2010 - Neben den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hat der Gesetzgeber für Gebäude als eine Gefahrenquelle, die den Schutz der Allgemeinheit erfordert, in den §§ 836 838 BGB spezielle Regelungen getroffen. § 836 Haftung des Grundstücksbesitze


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen › § 836

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 836 BGB
    § 836 Abs. 1 BGB oder § 836 Abs. I BGB
    § 836 Abs. 2 BGB oder § 836 Abs. II BGB
    § 836 Abs. 3 BGB oder § 836 Abs. III BGB

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