(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/IDEIHaWiR/Salje/...
831 – Haftung des Ge-schäftsherrn; § 832 – Haftung des Auf-sichtspflichtigen; § 833 Satz 2: Haftung des Nutztierhalters; § 834: Haftung des Tierhüters; § 836: Haftung für ... 833 Satz 1 BGB; § 1 UmweltHG (Anlagen); § 1 HaftpflG (Eisenbahn); § 1 ProdHG (P
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZV-InsR_2008_5.doc
06.05.2008 - a) Einziehungsberechtigung aus §§ 835, 836 I ZPO (iVm § 804 II iVm § 1282 BGB):. Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses setzt voraus: - wirksamer Pfändungsbeschluß - dem Pfändungsbeschluß entsprechender Überweisungsbeschluß - Zustellung des
http://www.rathenau.com/Deliktsrecht.pdf
823 I BGB. Anwendbarkeit: Grundsätzlicher Vorrang der §§ 987 ff. BGB (arg. § 993 I BGB a. E.); vgl. Aber § 992 BGB. (1) Rechtsgutverletzung (absolutes Rechtsgut und sog. Rahmenrechte). (2) Verletzungshandlung: ..... 834 BGB führen zu einer Gesamtschuldne
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-gschulze/Materialien/Fallbes...
05.01.2017 - kein erkennbares Schutz- oder Fürsorgeverhältnis gegenüber F. • auch kein sonstiges Näheverhältnis zw. F und M (Freundschaft genügt nicht – kein abgrenzbarer Personenkreis). 2. Ergebnis: Kein Anspruch des F. II. Anspruch aus 836 Abs. 1 BGB.
http://www.brueckkg.de/fileadmin/user_upload/Medienablage/brueckkg/PDF/Die_Haft...
Spannender wird da schon die Haftung nach § 836 BGB, Haftung des. Grundstücksbesitzers. Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des. Werkes ein M
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Musielak-Kommentar-Zivilprozessordnung-...
gemäß §§ 867 S. 1, 1005 BGB, Klagen auf Gestattung der Besichtigung iSd. § 809 BGB und die Klage gegen den Besitzer auf Abwendung drohenden Einsturzes nach § 908 BGB. c) Grenzen. Nicht von § 26 erfasst werden Klagen wegen § 836 BGB, soweit nicht die Besc
https://epub.ub.uni-muenchen.de/25803/1/Rehm_Aden_Bauruine.pdf
04.11.2015 - tierte Diskussion der Verkehrssicherungspflichten. Mit der Haf- tung des Gebäudebesitzers gem. § 836 BGB wurde ein weniger bekanntes Problem aufgeworfen. Hier wurden jedoch keinerlei. Detailkenntnisse, sondern lediglich eine saubere Subsumti
http://ruch-finanzberatung.de/verschuldungshaftung-gefaehrdungshaftung-und-verm...
14.10.2016 - Nach § 836 BGB haftet der Besitzer des Bauwerkes für die Personen- und Sachschäden, die durch den Einsturz oder Ablösung von Bauteilen entstehen. Dem Gebäudebesitzer wird ein Verschulden unterstellt, bis dieser nachweisen kann, dass er seine
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_836/
20.07.2017 - 836 Haftung des Grundstücksbesitzers. (1) 1Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Diese Regelungen tragen der größeren Beweisnähe des Eigenbesitzers bzw des in besonderer Weise für ein Gebäude Verantwortlichen (§ 838) Rechnung (Staud/Belling § 836 Rz 2; MüKo/Wagner § 836 Rz 2; BeckOK/Spindler § 836 Rz 1; NK-BGB/Katzenmeier § 836 Rz 2;
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/zivilrecht/gebaeudehaftung
28.04.2014 - Die Haftung für Körperverletzung, Tötung, Sachschaden aufgrund eines Gebäudeeinsturzes ist in den §§ 836 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Gehaftet wird gemäß § 836 BGB auch für die Ablösung von Gebäudeteilen, zum Beispiel. d
http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Geb%C3%...
08.06.2010 - Neben den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hat der Gesetzgeber für Gebäude als eine Gefahrenquelle, die den Schutz der Allgemeinheit erfordert, in den §§ 836 838 BGB spezielle Regelungen getroffen. § 836 Haftung des Grundstücksbesitze