Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
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http://www.jura.uni-muenchen.de/personen/s/spickhoff_andreas/unterlagen/examina...
II. § 816 I 2 BGB. III. § 822 BGB. 1. Haftung des A gegenüber B aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB und aus § 816 I 1 BGB. 2. Unentgeltliche Zuwendung des Erlangten (auch: Surrogate!) 3. Subsidiarität der Haftung des Dritten (aber: §§ 818 III, 819 I BGB). Faktisc
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/BGB_Folien_P_12_Teil_4.doc
(2) Rechtsgrundlage für Drittleistung: § 267 I BGB. D leistet praktisch zweimal: - einmal auf die fremde Schuld (Leistung an Gläubiger V). - zugleich aber an K, da er diesen von einer Verbindlichkeit gegenüber V befreit und folglich ihm – K – etwas zuwen
http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
Alt. BGB. • späterer Wegfall des rechtlichen Grundes, §812 I 2, 1.Alt. BGB. • Nichteintritt des bezweckten Erfolges, §812 I 2, 2.Alt. BGB. (causa data causa non secuta). 2. kein Ausschluss. • §814 BGB. • §815 BGB. • §817 S.2 BGB (wg. Strafcharakter aber
http://www.uni-trier.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Lsg_ZR_Klausur_22.0...
22.05.2013 - 2287, 822 BGB. I. Anwendbarkeit. ▫ Ob der Schlusserbe unter den Vss. des § 822 BGB die. Herausgabe des Geschenks von dem Dritten verlangen kann, ist streitig. ▫ Die ganz h.M. nimmt an, dass § 822 BGB anwendbar ist. ▫ Dafür spricht, dass eine
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=5988
C. Nichtleistungskondiktion. 3. Die Verfolgungsansprüche nach §§ 816 I 2, 822 BGB a) Der Anspruch aus § 816 I 2 BGB. - Beim unentgeltlichen Erwerb geht der Zugriff des Enteigneten auf den Erlös beim Nichtberechtigten ins Leere: Bei der unentgeltlichen. V
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/BGB_IIb/...
Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch: §§ 812 - 817, 822. BGB b. Inhalt und Umfang der bereicherungsrechtlichen Ansprüche: §§ 818 - 820 BGB c. Einrede: Die Vorschrift § 821 BGB räumt dem Bereicherungsgläubiger die Möglichkeit ein, d
https://www.uni-goettingen.de/de/l%C3%B6sungsskizze/128610.html
822 BGB. Hinweis: Ob § 822 BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage oder als eine Art gesetzlicher. Schuldübernahme gedeutet wird, spielt für die Lösung keine Rolle. 1. Bereicherungsanspruch gegen Erstempfänger. - Dies ist der Fall, weil N der M das aus
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2015/12/L%C3%B6sung-Fall-1-Neidisc...
812 I 2 1. Fall BGB condictio ob causam finitam (wegen beendeten Grundes). => Der Rechtsgrund für die Leistung fällt später weg. § 816 II BGB. => Wirksame Leistung an einen Nichtberechtig- ten. § 812 I 2 2. Fall BGB condictio ob rem (wegen Misserfolges).
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Nach § 822 BGB ist auch ein Dritter (hier der Bekl.) herausgabepflichtig, dem der ursprüngliche Bereicherungsschuldner (hier: die beschenkte Mutter des Bekl.) den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich zugewendet hat, wenn der ursprüngliche Bereicherungss
http://www.juraindividuell.de/artikel/agl-bereicherungsrecht/
02.04.2017 - Ähnlich wie § 816 I 2 BGB erlaubt es § 822 BGB, einen Anspruch gegen einen am Schuldverhältnis nicht direkt beteiligten Dritten geltend zu machen. Dieser muss einen vom Bereicherungsschuldner unentgeltlich erworbenen Gegenstand an den Bereic
https://www.iurastudent.de/content/%C2%A7%C2%A7812-822-ungerechtfertigte-bereic...
Die Ungerechtfertigte Bereicherung nach §§812ff. BGB I. Einführung Der Sinn und Zweck der §§812ff. BGB besteht darin, einen nicht gerechtfertigten Zuwachs an Vermögenswerten rückgängig zu machen. Es geht also um eine gerechte Verteilung von Vermögenswert