(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
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https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Herausgabe des Erlangten, §812 I BGB. → im Ist-Zustand. 2. Herausgabe der Nutzungen und evtl. Surrogate, §818 I BGB i.V.m. §§99, 100. → „Surrogat“ in diesem Sinne ist nicht der Erlös für die zu unrecht erhaltene Sache. → auch Herausgabe ersparter (Darleh
http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura-2016-260.pdf
05.03.2017 - ist (§ 818 Abs. 4 BGB) oder Kenntnis von seiner Heraus- gabepflicht hatte (§ 819 BGB, unten II.). In diesen Fällen haftet der Empfänger vielmehr »verschärft«. Diese »ver- schärfte Haftung«, wie sie auch in den amtlichen Über- schriften zu §§
http://www.jura.uni-frankfurt.de/56215130/zrIVa_2015_skript6.pdf?
RECHTSPRECHUNG: BGHZ 99, 244 („Chanel No. 5“); BGH VIII ZR 302/07 vom 27.5.09 (= NJW 2009, 2590: Schönheitsreparaturen bei unwirksamer Endrenovierungsklausel, Bemessung des. Wertersatzes bei Renovierung in Eigenleistung, dazu auch Lorenz, NJW 2009, 2576
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/SS_2013/Nachtrag_-_Be...
sind in den §§ 819 Abs. 2 und 820 BGB geregelt. 3. Rechtsfolgen der Bösgläubigkeit. Der bösgläubige Bereicherungsschuldner haftet nach den „allgemeinen Vorschriften“ (§ 818 IV BGB), also wie ein normaler Schuldner gegenüber seinem Gläubiger (vgl. §§ 280f
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/9%20U%20012-05.pdf
819, 820 BGB, bezüglich des für August 2000 empfangenen Ehegattenunterhaltes nicht ge- folgt werden. Zwar ist für die Anwendung von § 818 Abs. 4 BGB, wonach sich der Empfän- ger einer rechtsgrundlosen Leistung vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht m
http://www.zivilrecht4.uni-bayreuth.de/de/teaching/Sommersemester_2011/PUE_Schu...
S. 2 BGB), drei Normen zu den Rechtsfolgen (§§ 818 – 820 BGB) und eine Einrede. (§ 821 BGB). - Als Rechtsfolge setzt das Bereicherungsrecht die Herausgabe der erlangten Bereiche- rung fest. o Die Herausgabe der erlangten Bereicherung selbst folgt schon a
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe z
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_820/
20.07.2017 - Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung. § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt. (1) 1War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintrit
http://www.juraindividuell.de/artikel/haftungsumfang-im-bereicherungsrecht/
13.08.2017 - Diese Konstellation ist gegeben, wenn mit der Leistung von beiden Teilen ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt ungewiss war und welcher letztendlich auch nicht eintritt (§ 820 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gleiches gilt für den Fall, dass die Leist
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-105867?hl...
VwVfG § 37. BGB § 820 Abs. 1. Leitsätze: 1 Der Ausschluss der Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die zurückgeforderten Beträge von entscheidender Bedeutung für den Leb
https://www.zfir-online.de/heft-23-24-2017/zfir-2017-820-familienrecht-im-zvg/
1. Verfahrenshindernisse. 1.1 § 1365 BGB. 1.2 Ausschluss der Auseinandersetzung. 1.3 Wohnungszuweisung gem. § 1361b BGB. 1.3.1 Allgemein. 1.3.2 Veräußerungsverbot? 1.4 Wohnungszuweisung gem. § 1568a BGB. 2. Einstellung. 2.1 § 180 Abs. 2 Satz 1 ZVG. 2.2 §