War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
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http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
BGB → §§823 ff. BGB. Bereicherungsrecht. Leistungskondiktion Nichtleistungskondiktion. → Bereicherungsgegenstand ist → Bereicherungsgegenstand ist auf. durch Leistung erlangt worden andere Weise (als durch Leistung) er-. langt worden. §812 §813 §817 S.1
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Zur Vertiefung: Armgardt, Der Kondiktionsausschluss des § 817 S.2 BGB im Licht der neusten Rechtsprechung des BGH, NJW 2006, 2070 – 2073; Freund/Stölting, Gebrauchtwagenfalle im neuen Schuldrecht – Auswirkungen des Rücktrittsfolgenrechts auf das Bereiche
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
BGB (wucherähnliches. Rechtsgeschäft). bb) Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1. BGB. (1) Anspruchsumfang nach § 817. S. 2 BGB beschränkt. (2) Auslegung Abtretungserklärung. d) Abtretbarkeit. 2. Forderung nicht erloschen oder einredebe-. haftet. 3. Erge
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Uebersicht_5.p...
817 S. 2 BGB: Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten. 1. Gesetzeszweck: Nach früherer Ansicht: Strafe für die Betätigung verwerflicher Gesinnung; heute herrschend: keine. Gewährung staatlichen Rechtsschutzes für die Durchsetzung von der Rechtsordnung mißb
http://www.muenster.de/~lucas/jura/Leistungskondiktionen.pdf
IV. condictio ob turpem vel iniustam causam: § 817 S. 1 [War der Zweck einer. Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme. (bewusst und zurechenbar!) gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat]. Bedeutu
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Folien_GesSVP12T2.pdf
07.07.2010 - 817 Satz 1 eine Kondiktion gegen den Empfänger. (condictio ob turpem vel iniustam causam). Wenn Rechtsgeschäft gegen die §§ 134, 138 BGB verstößt und nichtig ist, liegt freilich immer auch eine Leistungskondiktion gem. § 812 I 1, Fall 1 vor
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
aus §§ 681 S. 2, 667 BGB geben, so würde dies zu einer Umgehung von § 817. S. 2 BGB führen, was methodisch nicht gewollt sein kann.5 Für den Fall der. Rückabwicklung nichtiger Rechtsgeschäfte stellen die §§ 812 ff. BGB vorrangige Regelungen dar. Diese Di
http://www.jura.uni-mainz.de/dreher/Dateien/Karteikarten_Bereicherungsrecht_DIN...
M. Examinatorium Bereicherungsrecht. Karteikarte 1/2. V. § 817 S. 1 BGB condictio ob turpem vel iniustam causam / Annahme der Leistung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten. C. Fünf Nichtleistungskondiktionen. I. § 812 Abs. 1
http://www.juraindividuell.de/artikel/agl-bereicherungsrecht/
02.04.2017 - II. Sittenwidriger Leistungsempfang. § 817 1 BGB. Bei diesem seltenen Sonderfall der Leistungskondiktion liegt durch die Annahme der Leistung ein Verstoß gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot vor. Voraussetzungen ...
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92582.htm
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_817/
20.07.2017 - 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten. 1War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe v
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Rz. 12 Der Ausschlusstatbestand des § 817 2 greift nicht, wenn die bereicherungsrechtlich relevante Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand – § 817 2 Hs 2. Gemeint sind va die rechtsgrundlose Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
1War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. 2Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn