§ 817 BGB, Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
Paragraph 817 Bürgerliches Gesetzbuch

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.


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Bereicherungsrecht

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Bereicherungsrecht I

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Zur Vertiefung: Armgardt, Der Kondiktionsausschluss des § 817 S.2 BGB im Licht der neusten Rechtsprechung des BGH, NJW 2006, 2070 – 2073; Freund/Stölting, Gebrauchtwagenfalle im neuen Schuldrecht – Auswirkungen des Rücktrittsfolgenrechts auf das Bereiche

Lösung

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PD Dr - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

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817 S. 2 BGB: Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten. 1. Gesetzeszweck: Nach früherer Ansicht: Strafe für die Betätigung verwerflicher Gesinnung; heute herrschend: keine. Gewährung staatlichen Rechtsschutzes für die Durchsetzung von der Rechtsordnung mißb

Die Leistungskondiktionen und ihre ... - muenster.de

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IV. condictio ob turpem vel iniustam causam: § 817 S. 1 [War der Zweck einer. Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme. (bewusst und zurechenbar!) gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat]. Bedeutu

BGB Folien GesSVP12T2 - Prof. Dr. Reinhard Singer

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07.07.2010 - 817 Satz 1 eine Kondiktion gegen den Empfänger. (condictio ob turpem vel iniustam causam). Wenn Rechtsgeschäft gegen die §§ 134, 138 BGB verstößt und nichtig ist, liegt freilich immer auch eine Leistungskondiktion gem. § 812 I 1, Fall 1 vor

Fall 12 Lösung

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karteikartensatz zum bereicherungsrecht - jura.uni-mainz.de

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M. Examinatorium Bereicherungsrecht. Karteikarte 1/2. V. § 817 S. 1 BGB condictio ob turpem vel iniustam causam / Annahme der Leistung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten. C. Fünf Nichtleistungskondiktionen. I. § 812 Abs. 1


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Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht - Jura Individuell

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02.04.2017 - II. Sittenwidriger Leistungsempfang. § 817 1 BGB. Bei diesem seltenen Sonderfall der Leistungskondiktion liegt durch die Annahme der Leistung ein Verstoß gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot vor. Voraussetzungen ...

§ 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92582.htm
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist.

BGB § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten. 1War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe v

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1War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. 2Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung › § 817

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 817 BGB
    § 817 Abs. 1 BGB oder § 817 Abs. I BGB

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