(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
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https://handel.jura.uni-leipzig.de/fileadmin/www.jura.uni-leipzig.de/uploads/Dr...
14.12.2015 - K könnte verschärft haften nach §§ 818 IV, 819 I. Danach haftet der bösgläubige Bereicherungsschuldner nach den allgemeinen Vorschriften. Diese (insbes. § 292 BGB) kennen den Ausschluss des Anspruchs bei Wegfall der Bereicherung nicht. a) Bö
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Herausgabe des Erlangten, §812 I BGB. → im Ist-Zustand. 2. Herausgabe der Nutzungen und evtl. Surrogate, §818 I BGB i.V.m. §§99, 100. → „Surrogat“ in diesem Sinne ist nicht der Erlös für die zu unrecht erhaltene Sache. → auch Herausgabe ersparter (Darleh
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
Problematisch ist, auf wessen Kenntnis iRd § 819 I BGB abzustellen ist. Grundsätzlich ist auf die Kenntnis des Leistungsempfängers, also S abzustellen. Dieser ist vorliegend aber gem. §§ 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig. Im Rahmen der Leistungskondik
https://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/kursmaterialpdf/sachsen/Ass698ls.doc
„Bösgläubigkeitszinsen“: Weiterhin ist diese Anspruchsgrundlage gemäß §§ 291, 288 I BGB über die Verweisung in den §§ 818 IV, 819 I BGB bereits zu einem noch früheren Zeitpunkt einschlägig. Die in § 819 I BGB vorgenommene gesetzliche Gleichstellung der K
http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
§241a BGB (gilt auch ggü. §816 BGB). 3. Rechtsfolgen. a) Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes, §812 I 1 BGB. b) Herausgabe der gezogenen Nutzungen, §818 I BGB. c) Wertersatz, §818 II BGB. d) Umfang. aa) grds.: alles. bb) Ausn: Wegfall der Bereicherun
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/SS_2013/Nachtrag_-_Be...
Herausgabe rechnen. b) Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes (§ 819 I BGB). Es genügt Parallelwertung in der Laiensphäre („ich werde die Sache nicht behalten dürfen“) bzw. Kenntnis des Sachverhalts, der die juristische Subsumtion unter §§ 812ff. er
http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura-2016-260.pdf
05.03.2017 - schuldner aber nur zugute, wenn er schutzwürdig ist. Da- ran fehlt es, wenn der Empfänger zur Herausgabe verklagt ist (§ 818 Abs. 4 BGB) oder Kenntnis von seiner Heraus- gabepflicht hatte (§ 819 BGB, unten II.). In diesen Fällen haftet der E
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall12.pdf
M könnte jedoch trotz Wegfalls der Bereicherung gem. §§ 818 Abs. 4, 819. Abs. 1 BGB verschärft, d.h. nach den „allgemeinen Vorschriften“ (insbes. §§ 292,. 989, 990 BGB auf Schadensersatz) haften müssen, weil er um seine Minderjährig- keit wusste. Das wür
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/haug/materialien/812...
Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB. Vielfach wird dies leider in Urteilen und in Kommentaren nicht scharf abgegrenzt. Ich halte das nicht für richtig, weil die. Tatbestandsvoraussetzungen unterschiedlich sind und § 819 BGB i. V. m. § 818 Abs.
http://www.schloemer-sperl.de/fileadmin/Daten/Downloads/Umfang_des_Bereicherung...
Nicht: teilweise Unmöglichkeit: z.B. Beschädigung; hindert Herausgabe in Natur nicht → SE nach § 818 IV bzw. §819 BGB. Geldersatz: nach den obj. Verkehrswert zu bemessen. (P) Zeitpunkt str.: h.M. Entstehung des bereicherungsr. Primäranspruchs. BGH: wenn
https://openjur.de/g/bgb/819.html
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung ...
http://www.juraindividuell.de/artikel/haftungsumfang-im-bereicherungsrecht/
13.08.2017 - Bereicherungsgegenstände nach § 818 I BGB, Wertersatz nach § 818 II BGB, Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB, Bösgläubigkeit §§ 818 IV,819 I BGB.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_819/
20.07.2017 - 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß. (1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zu
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Z
http://examensrelevant.de/boesglaeubigkeit-des-wissensvertreters-bei-ungerechtf...
26.08.2014 - 812 I 1 Alt. 2 (Nichtleistungskondiktion) BGB, § 818 III BGB (Entreicherung), §§ 818 IV (Bereicherungshaftung nach Rechtshängigkeit), 819 I BGB (Bereicherungshaftung bei Bösgläubigkeit), § 214 I BGB (Wirkung der Verjährung), § 195 BGB (regel