§ 819 BGB, Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Paragraph 819 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.


(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.


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Die Rechtsfolgen der Leistungskondiktion - Homepage.ruhr-uni-bochum

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Frage 2: Anspruch des G gegen S auf Schadensersatz

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Lösung Klausur Nr. 947 - hemmer.assessor

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„Bösgläubigkeitszinsen“: Weiterhin ist diese Anspruchsgrundlage gemäß §§ 291, 288 I BGB über die Verweisung in den §§ 818 IV, 819 I BGB bereits zu einem noch früheren Zeitpunkt einschlägig. Die in § 819 I BGB vorgenommene gesetzliche Gleichstellung der K

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung › § 819

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 819 BGB
    § 819 Abs. 1 BGB oder § 819 Abs. I BGB
    § 819 Abs. 2 BGB oder § 819 Abs. II BGB

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