(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
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https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Herausgabe des Erlangten, §812 I BGB. → im Ist-Zustand. 2. Herausgabe der Nutzungen und evtl. Surrogate, §818 I BGB i.V.m. §§99, 100. → „Surrogat“ in diesem Sinne ist nicht der Erlös für die zu unrecht erhaltene Sache. → auch Herausgabe ersparter (Darleh
http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
§814 BGB. • §815 BGB. • §817 S.2 BGB (wg. Strafcharakter aber nur für §812-§822 BGB). • §241a BGB (gilt auch ggü. §816 BGB). 3. Rechtsfolgen. a) Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes, §812 I 1 BGB. b) Herausgabe der gezogenen Nutzungen, §818 I BGB. c)
https://handel.jura.uni-leipzig.de/fileadmin/www.jura.uni-leipzig.de/uploads/Dr...
14.12.2015 - K könnte verschärft haften nach §§ 818 IV, 819 I. Danach haftet der bösgläubige Bereicherungsschuldner nach den allgemeinen Vorschriften. Diese (insbes. § 292 BGB) kennen den Ausschluss des Anspruchs bei Wegfall der Bereicherung nicht. a) Bö
https://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/kursmaterialpdf/sachsen/Ass698ls.doc
Da dieser Zweck aber nicht erreicht wurde, ist der Wert des Erlangten, also der Gutschrift, zu ersetzen (§§ 812 I 2 2. Alt., 818 II BGB). Das Scheitern dieses Zwecks und damit das Entstehen des Anspruchs aus Zweckkondiktion ist ab dem Zeitpunkt gegeben,
http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura-2015-922.pdf
09.11.2016 - Grundstudium ZR. Professor Dr. Anne Röthel. Der Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB):. Eine Einführung. DOI 10.1515/jura-2015-0185. Erfahrungsgemäß dauert es nicht lange, bis Studierende das erste Mal davon hören, dass sich ein Bereic
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/SS_2013/Nachtrag_-_Be...
Das Rückabwicklungsschuldverhältnis der §§ 812ff. BGB ist für den Bereicherungsschuldner günstig. Er kann sich zum einen auf Entreicherung berufen (§ 818 III BGB), zum anderen haftet er auch bei. Verlust oder Beschädigung des Bereicherungsgegenstandes gr
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/mitarbeiter/habbe/arbeitspapier...
Umfang des Bereicherungsanspruchs – § 818 BGB. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. 2 ass. iur. Thomas Habbe. A) Grundsatz: § 812 Abs. 1 BGB, Herausgabe des Erlangten. Das Bereicherungsrecht bezweckt, eine – rec
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/sosefall11.pdf
818 III BGB. Problematisch ist indes, ob der Beklagte i.S.d. § 818 III BGB noch bereichert ist. a). Nach einer Auffassung ist Entreicherung bei Erlangung fremder Dienste stets ausgeschlossen (so etwa Koppensteiner NJW 1971, 1774). Denn. 1 Der BGH geht in
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/haug/materialien/812...
823 BGB haben. Da E zum Zeitpunkt der Beschädigung Eigentümer der Maschine war, scheiden jedoch solche Ansprüche aus. 2) Anspruch des L gegen E auf Schadensersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1,. 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB. L könnte g
https://openjur.de/g/bgb/818.html
818 Umfang des Bereicherungsanspruchs →. (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entzieh
http://www.juraindividuell.de/artikel/haftungsumfang-im-bereicherungsrecht/
13.08.2017 - Bereicherungsgegenstände nach § 818 I BGB, Wertersatz nach § 818 II BGB, Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB, Bösgläubigkeit §§ 818 IV,819 I BGB.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/bereicherung.htm
In Konsequenz dieser Abschöpfungsfunktion ist jeder Bereicherungsanspruch grundsätzlich - vorbehaltlich einer verschärften Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB - ausgeschlossen, wenn sich im Vermögen des Bereicherten kein Überschuss mehr findet, vgl
http://www.onlinerecht24.de/gesetzl/818IIIBGB.html
zB Mindererlös oder Totalschaden (vgl Staudinger-Lorenz, § 818 Rn 34). Fehlende Ersparnis anderweitiger, ansonsten notwendiger Aufwendungen. zB die falsch gelieferten Blumen, die der 'Empfänger' in eine Vase stellt und sie dort verblühen läßt; ohne den I
http://finanzen.ruw.de/rdf-news/standpunkte/Auszahlu-de-so-Nutzung-i.-S.-v.--81...
03.12.2014 - In Form der Herausgabe gezogener Nutzungen sind die betroffenen Banken gem. § 818 Abs. 1 BGB zudem zur Zahlung von Zinsen grundsätzlich in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet. Zwar ist der Anspruch nach § 818