§ 816 BGB, Verfügung eines Nichtberechtigten
Paragraph 816 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.


(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.


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BGB – Subsidiarität der Nichtleistungs- kondiktion – Eingriffskondiktion – Sonderfall der Eingriffskondiktion: § 816 I 1 BGB – Herausgabe des Veräußerungserlöses. Literatur: Giesen, Grundsätze der Konfliktlösung im Besonderen. Schuldrecht: Die ungerechtf

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816 I 2 BGB („Einheitskondiktion“). V könnte gegen D einen Herausgabeanspruch aus § 816 I 2 BGB haben. 1. Dann müsste D zunächst auf Grund der Verfügung des M unmittelbar einen rechtlichen. Vorteil erlangt haben. Das ist der Fall, weil D durch die Verfüg

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Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB)

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Im Normalfall bereitet das Merkmal der Verfügung in bereicherungsrechtlichen Klausuren keine besonderen Probleme. Wie schon erwähnt dient § 816 insgesamt dem Ausgleich für zwar unberechtigte, aber aus Verkehrsschutzgründen vom Gesetz (zunächst) akzeptier

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Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 1 BGB - Exkurs - Jura Online

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Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 1 BGB' im Bereich 'Bereicherungsrecht'

Schema zur entgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I ...

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I. § 816 I S. 1 BGB 1. Verfügung Darunter ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung und Inhaltsänderung einer Rechtsposition zu verstehen. 2. Entgeltlichkeit dieser Verfügung 3. keine Berechtigung des Verfügenden Die Berechtigung meint die Befugnis, das

Wirksamkeit einer Verfügung iRd § 816 BGB - Onlinerecht24.de

http://www.onlinerecht24.de/gesetzl/816aBGB.html
Wann ist bei § 816 I 1 BGB die Verfügung dem Berechtigten gegenüber wirksam? Die Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam, wenn dieser infolge der Verfügung sein Recht an dem Gegenstand verloren hat: Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 BGB.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung › § 816

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 816 BGB
    § 816 Abs. 1 BGB oder § 816 Abs. I BGB
    § 816 Abs. 2 BGB oder § 816 Abs. II BGB

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