(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
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Nichtleistungskondiktion nach § 816 I 1 BGB. Merke: Der Anspruch richtet sich gegen den Nichtberechtigten. A. Voraussetzungen. I. Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Verfügung. Def.: Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, durch das ein Recht begründet, auf
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816 I 1, 951 BGB. Dr. Martin Ebers. Seite 1. Fälle. Fall 1 (Jungbullenfall) nach BGHZ 55, 176. Dieb D stiehlt von Bauer B zwei Jungbullen. Er verkauft die Tiere an den Fleischfabrikanten K, der sie umgehend verwurstet. Welche Ansprüche bestehen zwischen
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BGB – Subsidiarität der Nichtleistungs- kondiktion – Eingriffskondiktion – Sonderfall der Eingriffskondiktion: § 816 I 1 BGB – Herausgabe des Veräußerungserlöses. Literatur: Giesen, Grundsätze der Konfliktlösung im Besonderen. Schuldrecht: Die ungerechtf
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816 I 2 BGB („Einheitskondiktion“). V könnte gegen D einen Herausgabeanspruch aus § 816 I 2 BGB haben. 1. Dann müsste D zunächst auf Grund der Verfügung des M unmittelbar einen rechtlichen. Vorteil erlangt haben. Das ist der Fall, weil D durch die Verfüg
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Bösgläubigkeit des N (-) a) Kein böser Glaube bei Besitzerlangung, § 990 I 1 BGB b) Keine spätere Kenntnis vor der Weitergabe der Geldscheine an X, § 990 I 2 BGB. III. Anspruch aus § 816 I 1. 1. Anwendbarkeit der §§ 812 ff. BGB. Unproblematisch (+), sowe
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Im Normalfall bereitet das Merkmal der Verfügung in bereicherungsrechtlichen Klausuren keine besonderen Probleme. Wie schon erwähnt dient § 816 insgesamt dem Ausgleich für zwar unberechtigte, aber aus Verkehrsschutzgründen vom Gesetz (zunächst) akzeptier
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Weiter zu § 816 BGB - [Bearbeiten]. Die Vorschrift regelt drei Sonderfälle der Eingriffskondiktion (h. M.): die entgeltliche bzw. unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1 bzw. 2) sowie die Leistung an einen Nichtberechtigten (§
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https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zur-entgeltlichen-verf-gung-eines-ni...
I. § 816 I S. 1 BGB 1. Verfügung Darunter ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung und Inhaltsänderung einer Rechtsposition zu verstehen. 2. Entgeltlichkeit dieser Verfügung 3. keine Berechtigung des Verfügenden Die Berechtigung meint die Befugnis, das
http://www.onlinerecht24.de/gesetzl/816aBGB.html
Wann ist bei § 816 I 1 BGB die Verfügung dem Berechtigten gegenüber wirksam? Die Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam, wenn dieser infolge der Verfügung sein Recht an dem Gegenstand verloren hat: Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 BGB.