Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130200/_temp_/ATT00047.docx
17.07.2010 - Fraglich ist aber bereits, ob V zum Zeitpunkt der Kündigung ein fälliger, durchsetzbarer Anspruch überhaupt zustand, § 286 Abs. 1 BGB. .... Selbst bei existentem Vermieterpfandrecht könnte V den Anspruch aus § 562b BGB nicht geltend machen,
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20122013/...
26.11.2012 - Beisp: Aussonderung aufgrund schuld-r Herausgabeansprüche, z.B. Vermieter (§ 546 n.F. BGB), Verleiher (§ 604 BGB), Hinterleger bei VerwahrungsV (§ 695 BGB). [Ggs. sog. ... Parallele zu § 805 ZPO: nicht Herausnahme des Gegenstands aus der Ins
https://static.jura-online.de/media/pdf/00013874_S78LKfKxSVvXkmNk3KX8kYj9xBY2m0...
Pfandrecht des Klägers. Zu den Pfandrechten, auf die § 805 ZPO Anwendung findet, gehören die besitzlosen und die besitzenden Pfandrechte (Erst-Recht-Schluss). Das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB stellt ein gesetzliches besitzloses Pfandrecht dar. a. E
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
04.05.2015 - vor Beschlagnahme: Vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) ... 1120 BGB. Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die. Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat. Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf ... 155 ZVG
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/12__11134_ASS-KOMP3.pdf
SACHEN. →§ 817 ZPO. I= Zuschlag iSd § 156 BGB, öffentlich-rechtlicher kaufähnlicher Vertrag. II= Ablieferung führt zu originärem Eigentumserwerb kraft Hoheitsaktes gegen Zahlung des Kaufgeldes. UND. Bisheriger Eigentümer erwirbt Eigentum am Erlös kraft d
http://www2.uni-frankfurt.de/55177522/zrIVa_2015_skript2.pdf
ohne Auftrag, in: JuS 1997, S. 612 ff., 805 ff., 992 ff.; Pfeifer, Ureigenste Geschäfte oder typische „Auch-Gestion“? ... Voraussetzungen der echten Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677-686 BGB. 1. Geschäftsbesorgung ... c) Unerheblichkeit des Irrtums ü
https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/_assets/rechtsreferendariat/vorber...
29.08.2014 - stünden ihm die Veräußerung hindernde materielle Rechte zu. Er ist insoweit auch nicht auf die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 .... des Schadensersatzes nach §§ 823 ff. BGB herausgeben. In Hinblick auf das Gemälde hat die Drit
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 805 – Neue Zins- und Rentenscheine. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 805 – Neue Zins-. [1]Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zu
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Mit § 805 soll der Inhaber der Haupturkunde va beim Verlust von Zins- oder Rentenscheinen geschützt werden. Erneuerungsscheine sind nach hM lediglich Legitimationspapiere (RGRK/Steffen § 803 Rz 9; zur aA Staud/Marburger § 803 Rz 14). Mit dem Erlöschen de
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 805 – Neu ... / B. Widerspruch. Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Widerspruch. Der Widerspruch ist eine formfreie einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, dh er wird mit Zugang beim Aussteller wirks
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/805/
805 BGB - § 805 Neue Zins- und Rentenscheine Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde.
https://de.wikibooks.org/wiki/Zivilprozessrecht_im_2._Staatsexamen:_Klage_auf_v...
... ein Pfand- oder Vorzugsrecht zu haben, das gegenüber dem Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers Priorität hat. Die denkbaren Rechte ergeben sich aus § 50, § 51 InsO. Klausurrelevant ist vor allem das Vermieterpfandrecht aus § 562 BGB. Über