§ 805 BGB, Neue Zins- und Rentenscheine
Paragraph 805 Bürgerliches Gesetzbuch

Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.


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ZV+InsR_11

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Pfandrecht des Klägers. Zu den Pfandrechten, auf die § 805 ZPO Anwendung findet, gehören die besitzlosen und die besitzenden Pfandrechte (Erst-Recht-Schluss). Das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB stellt ein gesetzliches besitzloses Pfandrecht dar. a. E

Der Haftungsverband der Grundschuld - jura | Uni Bonn

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815 I BGB - Juristisches Repetitorium Hemmer

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§ 2: Exkurs: Geschäftsführung ohne Auftrag

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ohne Auftrag, in: JuS 1997, S. 612 ff., 805 ff., 992 ff.; Pfeifer, Ureigenste Geschäfte oder typische „Auch-Gestion“? ... Voraussetzungen der echten Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677-686 BGB. 1. Geschäftsbesorgung ... c) Unerheblichkeit des Irrtums ü

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Mit § 805 soll der Inhaber der Haupturkunde va beim Verlust von Zins- oder Rentenscheinen geschützt werden. Erneuerungsscheine sind nach hM lediglich Legitimationspapiere (RGRK/Steffen § 803 Rz 9; zur aA Staud/Marburger § 803 Rz 14). Mit dem Erlöschen de

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§ 805 BGB - Neue Zins- und Rentenscheine - Rechtswörterbuch

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805 BGB - § 805 Neue Zins- und Rentenscheine Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde.

Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO - Wikibooks

https://de.wikibooks.org/wiki/Zivilprozessrecht_im_2._Staatsexamen:_Klage_auf_v...
... ein Pfand- oder Vorzugsrecht zu haben, das gegenüber dem Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers Priorität hat. Die denkbaren Rechte ergeben sich aus § 50, § 51 InsO. Klausurrelevant ist vor allem das Vermieterpfandrecht aus § 562 BGB. Über


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber › § 805

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 805 BGB
    § 805 Abs. 1 BGB oder § 805 Abs. I BGB

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