§ 808 BGB, Namenspapiere mit Inhaberklausel
Paragraph 808 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.


(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.


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22.4.2008: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen. A. Einführung. I. Regelungsstandort der ZV wg Geldforderungen in bewegl. Sachen: - §§ 808 - 827 ZPO ZV in "körperl. Sachen" (gemeint: bewegl. Sachen, vgl. § 90 BGB) - Allg. Bestim

Pfändung beweglicher Sachen auf einem Grundstück Lösung Die ...

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956 I BGB mit der Trennung vom Boden das Eigentum an dem Getreide. Das gelagerte Getreide unterliegt nicht dem Haftungsverband, da es mit der Trennung in das Eigentum des L überging. Die Pfändung erfolgte daher nicht nach den Regeln der Immobiliarvollstr


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Forderungsabtretung nach §§ 398 ff. BGB - Examensrelevant.de

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gemäß § 808 I 1 BGB durch Leistung an jeden Inhaber der Urkunde von seiner. Verpflichtung befreit wird. Aus diesem Grund wird das Sparbuch auch als. „qualifiziertes Legitimationspapier“ oder „hinkendes Inhaberpapier“ bezeichnet. Im übrigen werden Inhaber

Bedingungen für Sparbriefe - VON ESSEN Bank

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Sparbriefe lauten auf den Namen des Gläubigers. Sie sind Namenspapiere gem. § 808 BGB und erhältlich in Werten von nominal EUR 100,00 oder einem Vielfachen davon. Der Mindest-Nennwert beträgt EUR 500,00. Sparbriefe sind nur gültig, wenn sie nebeneinander

grundzüge des bankvertragsrechts - Jurawelt

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14230/bankvertragsrecht.pdf
M. ist Sparbuch ein Wertpapier, wenn der Spa- rer nach den Sparbedingungen ohne Vorlage des Sparbuches nicht Auszahlung von der Bank verlangen kann (dabei ist nicht erforderlich, dass ein Aufgebotsverfahren er- forderlich ist, da § 808 II 2 BGB kraft Ges

Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung

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Etwas anderes gilt jedoch im Falle des § 808 I BGB. Vorliegend könnte die. X-Bank von ihrer Schuld nach § 808 I BGB befreit worden sein, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen. aa) Urkunde i.S.d. § 808 I BGB. Hierfür müsste das Sparbuch zunächst ein

Gewahrsam - ZJS

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Besitzwillen im BGB sind ähnlich, so dass auch in diesem. Beispiel unmittelbarer Besitz bejaht wird.34. Unter Gewahrsam im Sinne der §§ 808, 809 ZPO wird die tatsächliche Sachherrschaft verstanden.35 Danach befinden sich alle Sachen im Gewahrsam einer Pe


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 808 - Haufe

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Gesetzestext (1) 1Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urku

§ 808 BGB Namenspapiere mit Inhaberklausel Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92573.htm
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde.

Legitimationspapiere - jura-basic (Lexikon: )

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Bei Vorlage des Papiers kann der Aussteller befreiend an den Namensträger als auch an den Inhaber leisten (§ 808 Abs. 1 BGB). Beispiel: Namenspapiere mit Inhaberklausel sind Sparbücher. Die Bank wird bei Vorlage des Sparbuches auch bei Leistung an den ni

Sparbuch - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/sparbuch/sparbuch.htm
Das S. ist ein qualifiziertes Legitimationspapier (§ 808 BGB), bei dem der Schuldner grundsätzlich durch die Leistung an jeden Inhaber befreit wird. Das Eigentum am S. folgt dem Recht aus dem Papier (§ 952 BGB). Das Recht des Spardarlehensvertrags gründe

Urteile > Namenspapiere mit Inhaberklausel (§ 808 BGB), die zehn ...

http://www.kostenlose-urteile.de/topten.namenspapiere_mit_inhaberklausel_808_bg...
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber › § 808

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 808 BGB
    § 808 Abs. 1 BGB oder § 808 Abs. I BGB
    § 808 Abs. 2 BGB oder § 808 Abs. II BGB

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