§ 806 BGB, Umschreibung auf den Namen
Paragraph 806 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.


Benachbarte Paragraphen


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§ 806 BGB - Umschreibung auf den Namen - openJur

https://openjur.de/g/bgb/806.html
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolge ...

§ 806 BGB, Umschreibung auf den Namen - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/806
... auf den Inhaber. 1Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. 2Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet. § 805 BGB, Neue Zins-

.§ 806 BGB Umschreibung auf den Namen - Brennecke & Partner

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber › § 806

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 806 BGB
    § 806 Abs. 1 BGB oder § 806 Abs. I BGB

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