(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.
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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZV-InsR_2008_3.doc
22.04.2008 - Kern der Regelung: § 803 i.V.m. § 804 ZPO: ZV erfolgt durch Pfändung mit sog. PfändungspfandR in Anlehnung an Regeln über PfandR des BGB (§ 804 I). "Pfändung" gilt allg. für ZV wg. Geldforderungen in Mobilien, auch bei Pfändung von Forderung
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120030/user_upload/Zwangsvollstrec...
X. § 929 BGB ? Anmerkung: Durch die Pfändung wird der Vollstreckungsgläubiger nicht Eigentümer der gepfändeten Sache. Dagegen erwirbt er ein Pfandrecht daran, § 804 I, II Hs. 1 ZPO, weswegen er im Verhältnis zu ungesicherten Gläubigern vorrangig zu befri
https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/klass/arbeitsmaterialien/so...
804 ZPO. Was seine Wirkungen anbe- langt, verweist § 804 Abs. 2 ZPO auf die Bestimmungen über das rechtsgeschäftlich bestellte. Pfandrecht gem. §§ 1204 ff. BGB. Das Pfändungspfandrecht schafft somit letztlich den recht- lichen Grund dafür, dass der Volls
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/zwvrws1718/ZwVR_3_...
Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby. Folie 34. Wirkungen der Beschlagnahme. • Verstrickung (§ 136 BGB). → Grundlage der Verwertung. • Pfändungspfandrecht (§ 804). → Grundlage der Erlösverteilung ...
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/4f48e4a6-d669-4a16-a802-a9babe8c9d19/11351.pdf
04.03.2004 - 21. Aufl. 1995, § 859 Rn. 29). Das Pfandrecht am Miterbenanteil hat gem. § 804 Abs. 2 ZPO dieselben. Wirkungen wie ein durch Erbteilsverpfändung entstandenes Pfandrecht. Es gelten also die §§ 1273 ff. BGB (Schuschke/Walker, Vollstreckung und
http://www.uni-giessen.de/~g11026/ZPOII_Folie_9.PDF
IV. Bedeutung des bestehenden Pfändungspfandrechts im Einzelnen. 1. Schutz des Gläubigers gegen Beeinträchtigungen (§ 804 II. i.V.m. §§ 1227, 985, 823, 1004 BGB). 2. Rang bei der Verteilung des Erlöses (§ 804 III: Prioritätsprinzip). 3. Rechtsgrund für d
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=&find=t_804%20%3E%3EZustimmungsf...
Für § 107 BGB kommt es alleine auf die rechtliche Wirkung an. Isoliert betrachtet stellt der Erwerb von Rechten lediglich einen rechtlichen Vorteil dar (Verfügungsgeschäfte zu Gunsten des Minderjährigen). Taschengeld. Geschäfte, die der Minderjährige mit
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_804/
20.07.2017 - 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen. (1) 1Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so ka
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gottwaldmock-zwangsv...
804 Abs. 2, 1. Halbs. dieselben Rechte wie derjenige, der durch Vertrag ein Faustpfandrecht (§§ 1204ff. BGB) erworben hat (BGHZ 52, 99 = WM 1969, 764). Mit dem Pfändungspfandrecht wird dem Pfandgläubiger gem. §§ 804 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 1227 BGB der gle
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Die Vorschriften des Mobiliarpfandrechts finden entsprechende Anwendung (§ 1257 BGB). Gesetzliche Pfandrechte sind z. B. die Besitzpfandrechte der Werkunternehmer (§ 647 BGB), der Kommissionäre (§ 397 HGB), der Frachtführer (§ 441 HGB), der Spediteure (§
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1 Arten der Pfandrechte Rz. 1 Je nach der Art des Zustandekommens werden zwischen drei unterschiedlichen Arten von Pfandrechten unterschieden: 1.1 Vertragliches Pfandrecht Rz. 2 Das vertragliche Pfandrecht ist ein sog. Faustpfandrecht (§§ 1204ff. BGB). E