§ 804 BGB, Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
Paragraph 804 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.


(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.


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12 Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen - Uni Siegen

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04.03.2004 - 21. Aufl. 1995, § 859 Rn. 29). Das Pfandrecht am Miterbenanteil hat gem. § 804 Abs. 2 ZPO dieselben. Wirkungen wie ein durch Erbteilsverpfändung entstandenes Pfandrecht. Es gelten also die §§ 1273 ff. BGB (Schuschke/Walker, Vollstreckung und

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20.07.2017 - 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen. (1) 1Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so ka

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Die Vorschriften des Mobiliarpfandrechts finden entsprechende Anwendung (§ 1257 BGB). Gesetzliche Pfandrechte sind z. B. die Besitzpfandrechte der Werkunternehmer (§ 647 BGB), der Kommissionäre (§ 397 HGB), der Frachtführer (§ 441 HGB), der Spediteure (§

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1 Arten der Pfandrechte Rz. 1 Je nach der Art des Zustandekommens werden zwischen drei unterschiedlichen Arten von Pfandrechten unterschieden: 1.1 Vertragliches Pfandrecht Rz. 2 Das vertragliche Pfandrecht ist ein sog. Faustpfandrecht (§§ 1204ff. BGB). E


  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 804 BGB
    § 804 Abs. 1 BGB oder § 804 Abs. I BGB
    § 804 Abs. 2 BGB oder § 804 Abs. II BGB

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