§ 801 BGB, Erlöschen; Verjährung
Paragraph 801 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.


(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.


(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.


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22.12.2006 - Wertpapierbestände (inkl. der ggf. zugehörigen und bereits fälligen Zinsscheine) zu den nachfolgend aufgeführten Emissionen am 19. bzw. am 22. Dezember 2006 den zuständigen. Zahlstellen nach den Bestimmungen des § 801 BGB physisch und unter

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge - VR Bank Rhein Mosel

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 801 – Erlöschen ...

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Gesetzestext (1) 1Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der dreißig Jahre dem Aussteller zur Ein

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14.05.2013 - Gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aus


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber › § 801

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 801 BGB
    § 801 Abs. 1 BGB oder § 801 Abs. I BGB
    § 801 Abs. 2 BGB oder § 801 Abs. II BGB
    § 801 Abs. 3 BGB oder § 801 Abs. III BGB

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