§ 798 BGB, Ersatzurkunde
Paragraph 798 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.


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Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

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1 - Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht A ... - Uni Trier

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... in: JuS 2003, S. 40-48, 250-257, 453-461, 667-674, 865-870, 1076-1082; Schulze/Ebers,. Streitfragen im neuen Schuldrecht, in: JuS 2004, S. 265-272, 366-371, 462-468. 2 Canaris, Die Bedeutung des Übergangs der Gegenleistungsgefahr im Rahmen von § 243

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Staudinger BGB - Buch 3: Sachenrecht. §§ 883 - 902 (Allgemeines Liegenschaftsrecht 2). Bearbeitet von. Prof. Dr. Karl-Heinz Gursky. 1. Auflage 2008. Buch. X, 798 S. Gebunden. ISBN 978 3 8059 1068 2. Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich

Kurzhinweise für die Anfertigung juristischer ... - Stephan Lorenz

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fangsseite. Für Anmerkungen gilt Entsprechendes. Beispiel: Canaris, Die Bedeutung des Übergangs der Gegenleistungsgefahr im Rahmen von § 243 II BGB und § 275 BGB, JuS 2007, S. 79–798. Schack, Schadensersatz nach Veräußerung beschädigter Sachen – Zum Verh

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 798 – Ersatzurkunde. [1]Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt un

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber › § 798

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 798 BGB
    § 798 Abs. 1 BGB oder § 798 Abs. I BGB

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