§ 796 BGB, Einwendungen des Ausstellers
Paragraph 796 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.


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Gesetzestext Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. A.

BGB § 796 Einwendungen des Ausstellers - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 796 Einwendungen des Ausstellers. Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelb

.§ 796 BGB Einwendungen des Ausstellers - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/796-BGB-Einwendungen-des-Ausstellers_61411
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sic.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber › § 796

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 796 BGB
    § 796 Abs. 1 BGB oder § 796 Abs. I BGB

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