(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
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Nach der Legaldefinition des § 793 I 1 BGB liegt ein Inhaberpapier vor, wenn der Schuld- ner dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht.. Beispiele: Schuldverschreibung auf den Inhaber, §§ 793 ff BGB; Inhaberaktien, §§ 10, 24. AktG, Inhabergrundsch
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gemäß den Grundsätzen über Schuldnerschutz (§§ 407 ff BGB). - klausurtypisch auch § 793 I 2 BGB (ggf iVm § 807 BGB) und § 808 BGB. - durch Genehmigung des Berechtigten (§ 185 II BGB). ⑤ Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten. § 816 II BGB – Nichtleistungs
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30.01.2017 - Empfehlungen, 793/1/16 ... 2. Zu Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 3 (§ 1631b Überschrift,. Absatz 3 -neu- BGB),. Artikel 2 Nummer 2 (§ 151 Nummer 6 FamFG). Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Num
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27.03.2007 - Bereits im September 1999 wurde in einem Rundschreiben unserer Hauptverwaltun- gen auf den Ausweis der sogenannten „Zertifikate“ eingegangen (siehe Anlage). Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen „Zertifikaten“ in aller Regel u
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begründbar ist (§ 793 BGB), da Anleihen ein einseitiges Leistungsversprechen des Emittenten verbriefen. Der Emittent zahlt demnach den vertraglich vereinbarten Zinssatz, also die Zinsschuld, an den Kapitalge- benden – den Anleihegläubiger. Damit könnte b
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Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung üb
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Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber. § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber. (1) 1Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der U
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793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber. (1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des V
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(1) 1Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügu
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793 BGB) ist eine Urkunde, in der ihr Aussteller dem Inhaber eine Leistung verspricht (z.B. Industrieanleihe, Lotterielos). Der jeweilige Inhaber der Urkunde kann nach §793 I S.1 BGB von dem Aussteller Leistung des urkundlich Versprochenen verlangen, all