§ 807 BGB, Inhaberkarten und -marken
Paragraph 807 Bürgerliches Gesetzbuch

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

7Tipps - SOFORT-Gutschein

http://www.sofort-gutschein.de/medien/Whitepaper/198233-Newsletter-3---6-Tipps-...
sogenanntes „kleines Inhaberpapier § 807 BGB“. https://dejure.org/gesetze/BGB/807.html. • Der Anbieter verspricht demjenigen, der den Gutschein vorlegt, die darin genannte Leistung zu erbringen. • Auf dem Gutschein muss ersichtlich sein, wer der Ausstell

Lösungsskizze: A. Ansprüche des E gegen K 1. Anspruch auf ... - zar kit

http://www.zar.kit.edu/getData.php?ID=232&download=1604
handelt sich bei der Karte um ein „kleines“ Inhaberpapier gemäß § 807 BGB, so dass die Regeln in. §§ 929 ff. BGB Anwendung finden. Dem Recht am Papier folgte wie bei allen Inhaberpapieren das. Recht aus dem Papier. E hat damit seine Rechtsposition verlor

Gutscheine - IHK Trier

http://www.ihk-trier.de/ihk-trier/Integrale?MODULE=Frontend.Media&ACTION=ViewMe...
In der Praxis ist davon auszugehen, dass in Papier- oder sonst dauerhaft verkörperter Form ausgegebene Gutscheine unabhängig vom konkreten Gutscheintyp als so genannte „kleine Inhaberpapiere“ zu bewerten sind (§ 807 BGB). Sie enthalten ein vorvertraglich

Sachenrecht - jura.uni-frankfurt.de - Goethe-Universität

https://www.jura.uni-frankfurt.de/61562860/Exkurs-Wertpapierrecht.pdf
Die Forderung wird hier dementsprechend ganz normal nach dem BGB übertragen (beim Sparbuch nach §§ 398 ff.) ... verbunden bleibt (Gursky, in: Staudinger, BGB (2004), § 952 Rdnr. 9). Dasselbe gilt für die. Betriebserlaubnis. 2 ... „kleinen Inhaberpapiere“

Geschenk- und Umtauschgutscheine - SIHK

https://www.sihk.de/blob/haihk24/recht/downloads/801226/4e4c126c7a25747bc79626a...
Wertpapiere i.S.d. § 807 BGB, für die die wertpapierrechtlichen Regeln des BGB gelten. Nur diese werden im Folgenden (II. und III. ) eingehender behandelt. b) Gutscheine können auch mit der Maßgabe ausgegeben werden, dass sie lediglich die. Funktion habe


Webseiten zum Paragraphen

§ 807 BGB Inhaberkarten und -marken Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92572.htm
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die.

BGB § 807 Inhaberkarten und -marken - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_807/
20.07.2017 - 807 Inhaberkarten und -marken. Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflich

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 807 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften de

Urteile > Inhaberpapiere (§ 807 BGB), die zehn aktuellsten Urteile ...

http://www.kostenlose-urteile.de/topten.inhaberpapiere_807_bgb_.htm
Finden Sie hier die zehn aktuellsten Urteile, die zum Thema „Inhaberpapiere (§ 807 BGB)“ auf kostenlose-urteile.de veröffentlicht wurden.

Inhaberpapier, kleines - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/inhaberpapier-kleines/inhaberpapier-kleines.htm
Inhaberpapier, kleines. (kleines Inhaberzeichen): Karten, Marken, Gutscheine und ähnliche Urkunden sind kleine Inhaberpapiere gern. § 807 BGB, wenn sich aus ihnen ergibt, dass der Aussteller dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will. Sie unter


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber › § 807

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 807 BGB
    § 807 Abs. 1 BGB oder § 807 Abs. I BGB

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