Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/ExkursKresi1.pptx
nach einer anderen Ansicht folgt aus § 776 BGB, dass der Bürge, der mit seinem gesamten Vermögen haftet, besser gestellt sein soll, also selbst Rückgriff nehmen, aber nicht dem Rückgriff anderer ausgesetzt sein soll. Beispiel: G hat gegen S einen Darlehe
http://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/eigentumsvorbehalt-und-anwartsc...
02.06.2014 - i. Grundgedanken. aa) Definition des § 449 Abs. 1 BGB: „Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingu
https://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_201308.pdf
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung aus einem Bürgschaftsver- trag. Dem hält der Beklagte entgegen, er sei nach § 776 BGB frei geworden, so- weit die Klägerin eine dieselbe Hauptschuld sichernde Grundschuld – vorü- bergehend – abgetreten habe
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_5_837.pdf
weiteres Sicherungsrecht aufgibt. Die Befreiung erfolgt inso- weit der Bürge aus dem aufgegebenen Recht nach § 774. BGB hätte Ersatz verlangen können. Obwohl der Gläubiger grundsätzlich keinerlei Rücksicht- nahmepflichten gegenüber dem sich einseitig ver
https://www.vhv.de/dam/jcr:62c87cc4-c974-4ae0-a530-43f94c490e98/Buergschaft_Erk...
776 BGB: "Wir verzichten auf die Rechte gem. §776 BGB." Damit kann die Aufgabe von anderweitigen Sicherheiten durch den Gläubiger/Auftraggeber diesem durch den Bürgen nicht entgegengehalten werden. Besondere Hinweise: In diesem Feld können Sie uns weiter
http://bankrecht.uni-koeln.de/uploads/Lehrveranstaltungen/WS2016_17/%C3%9Cbungs...
Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB scheidet daher aus. Teilweises Erlöschen der Forderung nach § 776 S. 1 BGB? – muss nicht geprüft werden. Denkbar wäre, dass die Bürgschaftsforderung gegen P nach § 776 S. 1 BGB teilweise erloschen ist, weil V den L aus de
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_at/pdf/Fall_37.pdf
776 BGB) . G gerät mit mehreren Leasingraten in Verzug. K kündigt den Vertrag daraufhin fristlos. K verlangt von B auf dieser Grundlage die Zahlung der noch ausstehenden Leasingraten, nachdem G in Konkurs geraten ist. Daraufhin widerruft B am 1.4.1999 di
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/verzicht-des-buergen-a...
Leitsatz Der formularmäßige Verzicht des Bürgen auf die Einwendung aus § 776 BGB ist unwirksam, da er gegen § 9 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung des Bürgen verstößt. Die Vorschrift des § 776 BGB regelt den Fall, dass der Gläubiger der durch die
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die-buergschaft-und-ihr-erloeschen-bei-auf...
05.07.2013 - Eine Bürgschaft erlischt nach § 776 BGB durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit. Anders als ein Leistungsverweigerungsrecht entfällt diese Rechtsfolge des § 776 BGB nicht dadurch, dass der Gläubiger di
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92541.htm
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Kredit/Ausarbeitungen/gegrechbuer.htm
Gibt der Gläubiger nun das Pfandrecht gegen den Sicherheitengeber auf, so wird der Bürge nach § 776 BGB von seiner Bürgenhaftung insoweit frei, "als er aus dem aufgegebenen Rechte nach § 774 hätte Ersatz verlangen können". § 774 BGB spricht aber gar nich
https://www.123recht.net/Selbstschuldnerische-Buergschaft-BGB-776-__f504535.html
Hallo,. ich habe vor mir ein Muster des oben genannten Schreibens liegen. Es soll dazu dienen, einem Vermieter eine Bürgschaft zusätzlich zur Kaution zu geben. Dort werde ich aufgefordert, auf § 768,770,771 und 776 zu verzichten. Was die Einrede der Verr