§ 778 BGB, Kreditauftrag
Paragraph 778 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
Welche Ansprüche kann X haben? 1. Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2 BGB. 2. Herausgabe des Computers aus EBV oder Kondiktion. Welche Rechte kann X haben? 1. Aufforderungsrecht ggü. den zur Erklärung dem gesetzl. .... Forster, Jura 2011, 778‐781 (gekürzt


Word Dokumente zum Paragraphen

Verzögerung der Leistung

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... 654; Lorenz, Was ist eine Pflichtverletzung (§ 280 I BGB), JuS 2007, 213; Schulze/Ebers, Streitfragen im neuen Schuldrecht, JuS 2004, 265; Schmieder/Volz, Zur Struktur der §§ 280 I,III, 281 I BGB; JA 2005, 778; Senne, Das Recht der Leistungsstörungen


PDF Dokumente zum Paragraphen

1 Pfändung in Rechtsgemeinschaften - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/a3/4c/07/9783896557896_LP.pdf
Der Nachlassgläubiger kann eine Nachlassverbindlichkeit (§1967 Abs.2 BGB) vor Erbschaftsannahme nur in den Nachlass vollstrecken (§ 778 Abs. 1 ZPO), gegen den Erben selbst hat er „noch“ keinen persönlichen Anspruch (§ 778 Abs. 2 ZPO). Hatte die Vollstrec

Gesetzlich nicht geregelte Verträge, z.B. ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Wie ist das Besondere Schuldrecht geordnet? (2). 4: Mehrere Personen. •Gesellschaft (§§ 705-740 BGB). •Gemeinschaft (§§ 741-758 BGB). 5: Risiken. •Leibrente (§§ 759-761) ~. Lebensversicherung. •Spiel & Wette (§ 762 BGB). •Lotterie (§ 763 BGB). 6: Sicheru

BGB § 1960 Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/82248676-97cb-4dac-bedf-659e7c786739/umschrei...
13.09.2005 - 1967 Abs. 2 BGB), so dass gem. § 778 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckung auch vor An- nahme der Erbschaft durch die Erben möglich ist, wenn sie sich auf den Nachlass als Objekt der Zwangsvollstreckung beschränkt. Im Übrigen ist gem. § 747 ZPO grun

2. Kapitel: Die Bürgschaft: §§ 765 - 778

http://www.al-online.de/fileadmin/userfolders/downloads/pdf/leseproben/Leseprob...
Kapitel: Die Bürgschaft: §§ 765 - 778. Vorbemerkung. 1) Die Sicherungsfunktion der Bürgschaft. Durch den Bürgschaftsvertrag wird der .... wirkt, ist die Bürgschaft wegen Kollusion gemäß § 138 I nichtig (Langels, BGB AT 2 § 27 IX 1 a). bb) Musste sich für

Fortgeschrittenenklausur im Zivilrecht: Künstlerpech - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2012_6_646.pdf
778. Fortgeschrittenenklausur im Zivilrecht: Künstlerpech. Von Wiss. Mitarbeiter Florian Wilksch, Jena*. Immer wieder fallen Kunstwerke Laien zum Opfer: Sei es ein ... BGB erfinden müssen“.5. Der Sachverhalt ist an den Tatbestand des landgerichtlichen. U


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 778 Kreditauftrag - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_778/
20.07.2017 - 778 Kreditauftrag. Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entst

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 778 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritt

.§ 778 BGB Kreditauftrag - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/778-BGB-Kreditauftrag_61393
Wer einen anderen beauftragt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren haftet dem Be.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 778 – Kre ... / A ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Der Kreditauftrag ist ein Auftrag iSd § 662 (oder Geschäftsbesorgungsvertrag iSd § 675), der sich aufgrund der in § 778 vorgeschriebenen Rechtsfolge von einem gewöhnlichen Auftrag unterscheidet. An die Stelle der Haftung aus §§ 670, 675 tritt die Haftung

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 778 – Kre ... / B ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Rz. 3 Ein Kreditauftrag liegt vor, wenn der Beauftragte (zB eine Bank) ein Vertragsverhältnis eingeht (RGZ 56, 130, 135; BGH WM 56, 463, 465; 1211, 1212; Köln DB 83, 104), aufgrund dessen er sich zur Gewährung eines Darlehens oder einer Finanzierungshilf


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft › § 778

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 778 BGB
    § 778 Abs. 1 BGB oder § 778 Abs. I BGB

  • Werbung