§ 775 BGB, Anspruch des Bürgen auf Befreiung
Paragraph 775 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:

1.
wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist,
4.
wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.


(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

041 Gewährleistungsbürgschaft - Knoll GmbH & Co. KG

https://www.knoll-haren.de/word_files/dokumente/041-gewaehrleistungsbuergschaft...
Wir können aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ist ausgeschlossen. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB sowie den Anspruch auf Befreiung gemäß § 775 BGB wird


PDF Dokumente zum Paragraphen

Thesenpapier Rott

https://www.uni-goettingen.de/de/thesenpapier+rott/484164.html
Qualifizierter Mietspiegel, § 558d. BGB. • BGH, NJW 2013, 775. • V wollte die Miete von 4,19qm auf 5,02qm erhöhen, berief sich dabei aber nicht auf den Berliner Mietspiegel 2009 – der eine niedrige übliche Miete enthielt. • M berief sich auf die Vermutun

17/775 - DIP - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/007/1700775.pdf
Drucksache 17/775. 17. Wahlperiode. 23. 02. 2010. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils (C-555/07) –. Erweiterung des Kündigungsschutzes bei unter 25-Jährigen. A. Problem. Gemäß § 622 Absatz 2 Satz 2 de

Bürgschaft

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/unirepzivrws1718/S...
670, § 775 BGB. Repetitorium Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby. Folie 153. • Bürgschaft ist das typische. Mittel der persönlichen. Kreditsicherung. (im Unterschied zur sachlichen Kreditsicherung etwa durch, Pfandrecht,. Sicherungs

Lösung Fall 7 – Der antike Roller - Examensrelevant

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/04/L%C3%B6sung-Fall-7-Der-ant...
775 BGB ⇒ wenn sich die Vermögenslage des Hauptschuldners ver- schlechtert, besteht Befreiungsanspruch gegen den Hauptschuldner, nicht aber gegen den Gl. - Nach den Grundsätzen des § 313 BGB, wenn der Umstand wegfällt, der den Bürgen maßgeblich zur Abgab

Untitled - MaNDA

http://mandadb.hu/common/file-servlet/document/964568/default/doc_url/KNY_20_00...
Gläubiger und Bürgen (Außenverhältnis), und nur in den S8 774 und 775 regelt es das Verhältnis zwiſchen Hauptſchuldner und Bürgen. (Innenverhältnis). $ 2. Die geſdidhtliche Entwidlung des Befreiungsanſprudhø. S 3. Die Vorausjekungen des S 775 BGB. I. Tei


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 775 – Anspruch ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann

BGB § 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_775/
20.07.2017 - (1) Hat sich der Bürge im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kan

§ 775 BGB: Anspruch des Bürgen auf Befreiung - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/775
BGH, Urteil vom 1.11.1995, Az. II ZR 128/94 Es reicht vielmehr aus, daß er die Möglichkeit hatte, die Krise der Gesellschaft zu erkennen, und darauf nicht durch Abzug seiner Kredithilfe, bei der Bürgschaft durch Geltendmachung der Rechte aus § 775 BGB, o

Innenverhältnis

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw00_1643.htm
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht der Befreiungsanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner nach § 775 BGB und damit das Innenverhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürge (zum Innenverhältnis zwischen Hauptschuldner und Gläubiger und der Einredeerst

BGH, Urteil vom 16. März 2000 - Az. IX ZR 10/99 - openJur

https://openjur.de/u/65138.html
16.03.2000 - Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger mache - im Hinblick auf seine Inanspruchnahme als Bürge -einen Befreiungsanspruch gemäß § 775 Abs. 1 Nr. 3 BGB geltend. Dessen Voraussetzungen seien gegeben, weil die Beklagten mit der Erfüllun


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft › § 775

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 775 BGB
    § 775 Abs. 1 BGB oder § 775 Abs. I BGB
    § 775 Abs. 2 BGB oder § 775 Abs. II BGB

  • Werbung