(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120300/_temp_/Vertragsrecht-Vertie...
ist insofern subsidiär, als der Bürge eigentlich die Einrede der Vorausklage (§ 773 BGB) hat. Diese wird jedoch nahezu stets abbedungen, indem eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart wird. … ist von der Verpflichtung des Hauptschuldners auch dadu
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... Jura 2005, 168; Pfeiffer, § 311 b I 2 BGB: Heilung eines formunwirksamen Rechtsgeschäfts, JA 2005, 241; Schulz, Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Jura 1995, 71-74. Fallbearbeitung: Martinek JuS 1995 L 44 - 47; Armbrüster JA 199
https://www.adnerundpartner.de/downloads/20359_Mietb%FCrgschaft.pdf
Selbstschuldnerische Bürgschaft (gemäß § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB). Bürgschaft für das Objekt. Wohnraum. Gewerberaum. Anschrift (Straße,. Hausnr., PLZ, Ort, Lage). Angaben des Bürgen. Anrede. Herr. Frau. Firma. Name, Vorname. Geburtsort. Geburtsdatum. MMT
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
28.04.2015 - 1. § 776 BGB (andere Sicherheiten aufgegeben). 2. § 777 BGB (Bürgschaft auf Zeit). 3. § 418 Abs. 1 BGB (Schuldübernahme). 4. § 355 Abs.1 BGB (Widerruf). 5. § 767 BGB (Einwendungen aus Hauptforderung). 1. § 771 BGB –Vorausklage (Ausn. § 773 B
https://www.kks-leipzig.de/download/963588_Buerg.PDF
beschäftigt als / bei Firma: seit / Nettoverdienst: die selbstschuldnerische Bürgschaft und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit,. Aufrechenbarkeit und Vorausklage gem. §§ 770, 771, 773 BGB. Ich willige ein, dass die KKS Leipziger Immo
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/80f4456c-a5f2-473b-b316-c19162672d00/11325.pdf
28.08.2003 - InsO §§ 103, 43, 44; BGB §§ 765, 773. Bürgschaft in der Insolvenz des Schuldners; Haftung des Bürgen und Zustimmung des. Insolvenzverwalters. I. Sachverhalt. Ein Bauträger hat von einem Bauhandwerker eines sog. Gewährleistungsbürgschaft erha
https://www4.fh-swf.de/media/downloads/fbtbw/download_8/niederhofer/bgb_repetit...
Systematik des BGB. Die fünf Bücher des BGB sind: 1. Der Allgemeine Teil. §§ 1 – 240 BGB. 2. Das Schuldrecht. §§ 241 – 853 BGB. - Allgemeines Schuldrecht. Abschnitt 1 -7. - Besonderes Schuldrecht. Abschnitt ...... gilt nicht bei selbstschuldnerischer Bür
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-20/Ausschluss-der-Einrede-der...
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen: 1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,; 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürg
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-20/Ausschluss-der-Einrede-der-...
11.07.2017 - c) § 773 BGB schränkt in den wenigen Fällen, in denen dem Bürgen die Einrede der Vorausklage verblieben ist, den Anwendungsbereich des § 771 BGB noch weiter ein. Dem Gläubiger ist eine wirtschaftlich aussichtslose Vollstreckung nicht zuzumut
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_773/
20.07.2017 - 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage. (1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen: wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Haupt
http://www.iww.de/mk/archiv/mietsicherheiten-bgh-staerkt-buergenrechte-f17334
03.01.2008 - Nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB kann der – auch selbstschuldnerische – Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. ... ist und es sich um eine Ausfallbürgschaft handelt, die nur den Wegfall der Einrede der Vorausklage nach §
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
773 I Nr 4 ermöglicht dem Gläubiger den direkten Zugriff auf den Bürgen (vgl Rn 13) bei fehlender Aussicht, durch Vollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners eine vollständige Befriedigung seiner Forderung zu erlangen (Prognose voraussichtlicher Er