§ 773 BGB, Ausschluss der Einrede der Vorausklage
Paragraph 773 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.


(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Schutzwirkung zugunsten Dritter

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120300/_temp_/Vertragsrecht-Vertie...
ist insofern subsidiär, als der Bürge eigentlich die Einrede der Vorausklage (§ 773 BGB) hat. Diese wird jedoch nahezu stets abbedungen, indem eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart wird. … ist von der Verpflichtung des Hauptschuldners auch dadu


Word Dokumente zum Paragraphen

Form des Rechtsgeschäfts

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... Jura 2005, 168; Pfeiffer, § 311 b I 2 BGB: Heilung eines formunwirksamen Rechtsgeschäfts, JA 2005, 241; Schulz, Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Jura 1995, 71-74. Fallbearbeitung: Martinek JuS 1995 L 44 - 47; Armbrüster JA 199


PDF Dokumente zum Paragraphen

Selbstschuldnerische Bürgschaft (gemäß § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB ...

https://www.adnerundpartner.de/downloads/20359_Mietb%FCrgschaft.pdf
Selbstschuldnerische Bürgschaft (gemäß § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB). Bürgschaft für das Objekt. Wohnraum. Gewerberaum. Anschrift (Straße,. Hausnr., PLZ, Ort, Lage). Angaben des Bürgen. Anrede. Herr. Frau. Firma. Name, Vorname. Geburtsort. Geburtsdatum. MMT

Bürgschaft, Patronatserklärung, Garantie, Schuldbeitritt - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
28.04.2015 - 1. § 776 BGB (andere Sicherheiten aufgegeben). 2. § 777 BGB (Bürgschaft auf Zeit). 3. § 418 Abs. 1 BGB (Schuldübernahme). 4. § 355 Abs.1 BGB (Widerruf). 5. § 767 BGB (Einwendungen aus Hauptforderung). 1. § 771 BGB –Vorausklage (Ausn. § 773 B

Selbstschuldnerische Bürgschaft - KKS Leipziger Immobilienservice ...

https://www.kks-leipzig.de/download/963588_Buerg.PDF
beschäftigt als / bei Firma: seit / Nettoverdienst: die selbstschuldnerische Bürgschaft und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit,. Aufrechenbarkeit und Vorausklage gem. §§ 770, 771, 773 BGB. Ich willige ein, dass die KKS Leipziger Immo

11325 letzte Aktualisierung: 28.08.2003 InsO §§ 103, 43, 44; BGB ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/80f4456c-a5f2-473b-b316-c19162672d00/11325.pdf
28.08.2003 - InsO §§ 103, 43, 44; BGB §§ 765, 773. Bürgschaft in der Insolvenz des Schuldners; Haftung des Bürgen und Zustimmung des. Insolvenzverwalters. I. Sachverhalt. Ein Bauträger hat von einem Bauhandwerker eines sog. Gewährleistungsbürgschaft erha

Systematik des BGB

https://www4.fh-swf.de/media/downloads/fbtbw/download_8/niederhofer/bgb_repetit...
Systematik des BGB. Die fünf Bücher des BGB sind: 1. Der Allgemeine Teil. §§ 1 – 240 BGB. 2. Das Schuldrecht. §§ 241 – 853 BGB. - Allgemeines Schuldrecht. Abschnitt 1 -7. - Besonderes Schuldrecht. Abschnitt ...... gilt nicht bei selbstschuldnerischer Bür


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 773 BGB –Ausschluss der ... - BGB-Kommentar

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-20/Ausschluss-der-Einrede-der...
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen: 1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,; 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürg

Kommentierung zu § 773 BGB –Ausschluss der ... - BGB Kommentar

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-20/Ausschluss-der-Einrede-der-...
11.07.2017 - c) § 773 BGB schränkt in den wenigen Fällen, in denen dem Bürgen die Einrede der Vorausklage verblieben ist, den Anwendungsbereich des § 771 BGB noch weiter ein. Dem Gläubiger ist eine wirtschaftlich aussichtslose Vollstreckung nicht zuzumut

BGB § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_773/
20.07.2017 - 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage. (1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen: wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Haupt

Mietsicherheiten | BGH stärkt Bürgenrechte - IWW

http://www.iww.de/mk/archiv/mietsicherheiten-bgh-staerkt-buergenrechte-f17334
03.01.2008 - Nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB kann der – auch selbstschuldnerische – Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. ... ist und es sich um eine Ausfallbürgschaft handelt, die nur den Wegfall der Einrede der Vorausklage nach §

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 773 – Aus ... / 3 ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
773 I Nr 4 ermöglicht dem Gläubiger den direkten Zugriff auf den Bürgen (vgl Rn 13) bei fehlender Aussicht, durch Vollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners eine vollständige Befriedigung seiner Forderung zu erlangen (Prognose voraussichtlicher Er


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft › § 773

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 773 BGB
    § 773 Abs. 1 BGB oder § 773 Abs. I BGB
    § 773 Abs. 2 BGB oder § 773 Abs. II BGB

  • Werbung