§ 772 BGB, Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
Paragraph 772 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.


(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.


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Präsentationen zum Paragraphen

Aufrechnung mit verjährter Forderung

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13.05.2014 - Gibt es für A eine Möglichkeit, seine Schuld gegen-über B anders als durch Zahlung des Geldes, d.h. anders als durch Erfüllung (§ 362 BGB) zu tilgen? .... Grundfragen der Aufrechnung, JuS 1997, 1057-1062; Lieder/Illhardt, Grenzen der Aufrech


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TEST 1: Ausrichtung - Beraternetz Karlsruhe

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Fall 37: "Bürgschaft und Verbraucherkredit" - Lehrstuhl Professor Dr ...

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BGH, Urt - Uni Trier

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Der Bekl., Ge- schäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, übernahm mit schriftlichem Vertrag vom 2. 5. 1994 für alle Ansprüche aus diesem Geschäft einschließlich Zinsen und Kosten "unter Verzicht auf alle. Einreden (§§ 768, 770, 771, 772, 7

BGI 772 - BG BAU-Medien

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Fachbereichs „Bauwesen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung –. DGUV erarbeitet und in das Sammelwerk der Deutschen Gesetzlichen. Unfallversicherung aufgenommen. Sachgebiet „Hochbau“,. Fachbereich „Bauwesen“ der DGUV. Ausgabe: September 2000. DG

OLG Stuttgart 12 - Berlin.de

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5. Die Abrede zwischen dem Kläger und der Vollstreckungsschuldnerin, nach welcher letztere sich verpflichtet hat, über das Guthaben des Oder-Kontos nicht zu verfügen, hat überdies nicht die Kraft eines Veräußerungsverbotes i.S. der §§ 135, 136 BGB, welch


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Kommentierung zu § 772 BGB –Vollstreckungs- und ...

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BGB § 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers ...

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20.07.2017 - 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers. (1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an ei

Burgschäft II - Bankkaufmann

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Der Bürge ist erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Gläubiger aufgrund der vorgebrachten Einrede der Vorausklage erfolglos eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners betreiben hat. (§§771, 772 BGB) Ausfallbürgschaft Si

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 772 – Vol ... / A ...

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Rz. 1 Die Vorschrift in § 772 I, II ergänzt § 771 für Geldforderungen (RGRK/Mormann § 772 Rz 2; Staud/Horn § 772 Rz 3; Soergel/Mühl § 772 Rz 2). Sie bestimmt den Umfang der erforderlichen Zwangsvollstreckungspflichten (s. § 771 Rn 5 f). Sie ist nur von B

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft › § 772

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 772 BGB
    § 772 Abs. 1 BGB oder § 772 Abs. I BGB
    § 772 Abs. 2 BGB oder § 772 Abs. II BGB

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