Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
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http://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_201207.pdf
409. Rechtsprechung. §§ 401, 412, § 426 Abs. 1 u. 2, § 769, § 774 Abs. 1 u. 2 BGB. Der Ausfallbürge hat einen Regressanspruch gegen den. Regelbürgen analog §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 BGB. BGH, Urt. v. 20.03.2012 – XI ZR 234/11. Fall. Die Sparkasse D. (im
http://bankrecht.uni-koeln.de/uploads/Lehrveranstaltungen/WS2016_17/%C3%9Cbungs...
Somit kann er gem. § 774. Abs. 2 i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB von seinen Mitbürgen den auf diese entfallenden Anteil erstattet verlangen. Ursprünglich hafteten P, L und F gleichstufig und waren mithin gem. § 769 BGB Mit- bürgen. Fraglich ist jedoch, ob L in d
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brp/769/7690594.pdf
Bundesrat – 769. Sitzung – 9. November 2001. 594 einen ganz anderen Inhalt haben als für den allgemei- nen BGB-Kauf. Solche Probleme wären für die Wirt- schaft zusätzlich belastend, weil der Handel oft nicht ohne weiteres erkennen kann, ob ein Vertrag al
https://jura-online.de/learn/fall-sicher-ist-sicher/2311/sol-pdf
I. F als Mitbürge i.S.d. § 769 BGB. Hierfür müsste F zunächst Mitbürge i.S.d. § 769 BGB sein. Dies ist dann der Fall, wenn G und F einen wirksamen Bürgschaftsvertrag geschlossen haben. 1. Zu sichernde Forderung. Vorliegend ist die Forderung der G gegen S
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
28.04.2015 - Nachbürgschaft. Rückbürgschaft. Mehrere Bürgen für gesamte. Forderung → Gesamtschuld. (§ 769 BGB), Regress nach. § 774 Abs. 2 BGB. Bürgschaft für Bürgschaft. → Doppelakzessorietät,. Nachbürge erhält Anspruch gg. Vorbürgen + Hauptsch. Haftung
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-20/Mitbuergschaft
27.08.2015 - 769 Mitbürgschaft. Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92534.htm
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen. A. Übersicht: Normzweck und Bedeutung. Rz. 1 Die Regelung in § 769 weitet die Bürgenhaftu
https://openjur.de/g/bgb/769.html
769 Mitbürgschaft →. Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
https://www.iurastudent.de/definition/mitb%C3%BCrgen-%C2%A7-769-bgb
Mitbürgen, § 769 BGB. Mitbürgen sind solche Bürgen, die sich zu mehreren für dieselbe Verbindlichkeit verbürgen. Quelle: § 769 BGB. Lass dir das Thema Mitbürgen, § 769 BGB noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!