(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/ExkursKresi1.pptx
Akzessorietät der Bürgschaft. für Einwendungen, die die Entstehung der Hauptschuld hindern oder ihren Untergang bewirken, gilt § 767 Abs. 1 S. 1 BGB. für Einreden des Hauptschuldners gilt § 768 BGB. - bei der Verjährung findet eine Verdoppelung der Einre
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/EXUE2.doc
11.09.2009 - Zu berücksichtigen ist jedoch die Einführung des § 1192 Abs.1 a BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz, in Kraft getreten am 19.8.2008. Aufgrund der Gesetzesänderung ... Schließlich dürfte der R mit seine Einwendungen auch nicht gemäß § 767 A
https://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_201308.pdf
II. Die Bürgschaft ist gemäß § 767 Abs. 1 BGB vom jeweiligen Bestand der. Hauptschuld abhängig. Es muss daher eine wirksame Hauptschuld i.H.v. 2 Mio. €. 1. Eine Bürgschaft erlischt nach § 776. BGB durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung
https://www.heuking.de/fileadmin/user_upload/Veroeffentlichungen/2009/0312_Der_...
03.03.2009 - demgegenüber auf den Wortlaut des 9'767 [l BGB ab. der keine umfassende Haftung des Bürgen fiir jeglichen. Rechtsverfolgungsaut'wand des Gläubigers begründe. Vielmehr beschränke sich die Einstandspflicht des. Bürgen auf Kosten. die der Haupts
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
28.04.2015 - 1. § 776 BGB (andere Sicherheiten aufgegeben). 2. § 777 BGB (Bürgschaft auf Zeit). 3. § 418 Abs. 1 BGB (Schuldübernahme). 4. § 355 Abs.1 BGB (Widerruf). 5. § 767 BGB (Einwendungen aus Hauptforderung). 1. § 771 BGB –Vorausklage (Ausn. § 773 B
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/zporep/BGH_J...
Keine Vollstreckungsgegenklage bei Hinterlegungsmöglichkeit nach früherer Abtretung. ZPO § 767 II; BGB §§ 407 I, 372 S. 2, 378. Allein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, dass der Gläubiger den titulierten Anspruch vor dem Schluss der mündli
http://www.beck-shop.de/fachbuch/zusatzinfos/leseprobe_musielak_zpo_5.a_3-8006-...
11. 5. Schadensersatzklage gestützt auf §826 BGB. S. hierzu § 322 Rn. 91ff. Eine Konkurrenz zu § 767 besteht nicht.33 Die Schadensersatzklage wird auf die Unrichtigkeit bereits des Titels gestützt (§322. Rn.91), die Vollstreckungsabwehrklage auf nachträg
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-20/Umfang-der-Buergschaftsschu...
Dies ergibt sich für die Zinsen unmittelbar aus § 765 BGB. § 767 Abs. 2 BGB stellt klar, dass der Bürge auch für die Kosten der Kündigung sowie Prozesskosten, die der Schuldner den Gläubiger zu erstatten hat, haftet. Er haftet jedoch nur für Kosten, die
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-20/Umfang-der-Buergschaftsschu...
767 Umfang der Bürgschaftsschuld. (1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wir
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_767/
20.07.2017 - 767 Umfang der Bürgschaftsschuld. (1) 1Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldne
https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0765.htm
01.03.2007 - Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 765ff (Bürgschaft). Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen, freut sich auf Ihren Besuch. ... 767, Umfang der Bürgschaftsschuld. § 768, Einreden
http://www.wipr-recht.de/Akzessoriet%C3%A4t--%3E-%C2%A7-767-BGB_15
Die Abhängigkeit der Bürgenschuld von der Hauptschuld wird auch wohl als Akzessorietät bezeichnet. Die Akzessorietät ist eine typische Erscheinung des Kreditsicherungsrechts. § 767 BGB bringt sie so zum Ausdruck, dass für die Verpflichtung des Bürgen der