§ 767 BGB, Umfang der Bürgschaftsschuld
Paragraph 767 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.


(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.


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Bürgschaft auf erstes Anfordern

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Akzessorietät der Bürgschaft. für Einwendungen, die die Entstehung der Hauptschuld hindern oder ihren Untergang bewirken, gilt § 767 Abs. 1 S. 1 BGB. für Einreden des Hauptschuldners gilt § 768 BGB. - bei der Verjährung findet eine Verdoppelung der Einre


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Examensklausurenkurs

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11.09.2009 - Zu berücksichtigen ist jedoch die Einführung des § 1192 Abs.1 a BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz, in Kraft getreten am 19.8.2008. Aufgrund der Gesetzesänderung ... Schließlich dürfte der R mit seine Einwendungen auch nicht gemäß § 767 A


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Entscheidung des Monats.fm - Alpmann Schmidt

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II. Die Bürgschaft ist gemäß § 767 Abs. 1 BGB vom jeweiligen Bestand der. Hauptschuld abhängig. Es muss daher eine wirksame Hauptschuld i.H.v. 2 Mio. €. 1. Eine Bürgschaft erlischt nach § 776. BGB durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung

Rechtsprechung - Heuking Kühn Lüer Wojtek

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03.03.2009 - demgegenüber auf den Wortlaut des 9'767 [l BGB ab. der keine umfassende Haftung des Bürgen fiir jeglichen. Rechtsverfolgungsaut'wand des Gläubigers begründe. Vielmehr beschränke sich die Einstandspflicht des. Bürgen auf Kosten. die der Haupts

Bürgschaft, Patronatserklärung, Garantie, Schuldbeitritt - jura | Uni Bonn

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28.04.2015 - 1. § 776 BGB (andere Sicherheiten aufgegeben). 2. § 777 BGB (Bürgschaft auf Zeit). 3. § 418 Abs. 1 BGB (Schuldübernahme). 4. § 355 Abs.1 BGB (Widerruf). 5. § 767 BGB (Einwendungen aus Hauptforderung). 1. § 771 BGB –Vorausklage (Ausn. § 773 B

Keine Vollstreckungsgegenklage bei ... - Uni Trier

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Keine Vollstreckungsgegenklage bei Hinterlegungsmöglichkeit nach früherer Abtretung. ZPO § 767 II; BGB §§ 407 I, 372 S. 2, 378. Allein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, dass der Gläubiger den titulierten Anspruch vor dem Schluss der mündli

767 - Beck Shop

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11. 5. Schadensersatzklage gestützt auf §826 BGB. S. hierzu § 322 Rn. 91ff. Eine Konkurrenz zu § 767 besteht nicht.33 Die Schadensersatzklage wird auf die Unrichtigkeit bereits des Titels gestützt (§322. Rn.91), die Vollstreckungsabwehrklage auf nachträg


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Kommentierung zu § 767 BGB –Umfang der ... - BGB Kommentar

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Dies ergibt sich für die Zinsen unmittelbar aus § 765 BGB. § 767 Abs. 2 BGB stellt klar, dass der Bürge auch für die Kosten der Kündigung sowie Prozesskosten, die der Schuldner den Gläubiger zu erstatten hat, haftet. Er haftet jedoch nur für Kosten, die

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767 Umfang der Bürgschaftsschuld. (1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wir

BGB § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 767 Umfang der Bürgschaftsschuld. (1) 1Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldne

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01.03.2007 - Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 765ff (Bürgschaft). Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen, freut sich auf Ihren Besuch. ... 767, Umfang der Bürgschaftsschuld. § 768, Einreden

Akzessorietät -> § 767 BGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Akzessoriet%C3%A4t--%3E-%C2%A7-767-BGB_15
Die Abhängigkeit der Bürgenschuld von der Hauptschuld wird auch wohl als Akzessorietät bezeichnet. Die Akzessorietät ist eine typische Erscheinung des Kreditsicherungsrechts. § 767 BGB bringt sie so zum Ausdruck, dass für die Verpflichtung des Bürgen der


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft › § 767

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 767 BGB
    § 767 Abs. 1 BGB oder § 767 Abs. I BGB
    § 767 Abs. 2 BGB oder § 767 Abs. II BGB

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