§ 768 BGB, Einreden des Bürgen
Paragraph 768 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.


(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.


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Präsentationen zum Paragraphen

Bürgschaft: Vertragsschluss

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120300/_temp_/ExkursKreSi1.ppt
für Einwendungen, die die Entstehung der Hauptschuld hindern oder ihren Untergang bewirken, gilt § 767 Abs. 1 S. 1 BGB. für Einreden des Hauptschuldners gilt § 768 BGB. - bei der Verjährung findet eine Verdoppelung der Einrede statt: der Bürge kann die V


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https://www.vhv.de/dam/jcr:62c87cc4-c974-4ae0-a530-43f94c490e98/Buergschaft_Erk...
768 BGB: "Wir verzichten auf die Rechte aus §768". Damit sind dem Bürgen die Einreden des Auftragnehmers nicht möglich, sondern lediglich die eigenen. Dies betrifft insbesondere die Einrede der Verjährung der Hauptschuld. Dieser Zusatz erhöht ebenfalls d

Übernahme einer Bürgschaft - Naspa

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Das Kreditinstitut hat den Avalauftraggeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er unter Umständen nicht verpflichtet ist, eine solche Bürgschaft auf erstes Anfordern bzw. unter Verzicht auf § 768 BGB in Auftrag zu geben. Dies hängt davon ab, ob der Ve

Deutscher AnwaltSpiegel - anchor Rechtsanwälte

http://www.anchor.eu/de/assets/6_goebel_das_01_2017_2.pdf
11.01.2017 - „präjudizielle Wirkung“ aus. Dies beruhe nicht etwa auf einer Rechtskrafterstreckung gemäß § 325 ZPO. Vielmehr ergebe sich dies aus der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine rechtskräftige Entschei- dung gegen de

Fall 37: "Bürgschaft und Verbraucherkredit" - Lehrstuhl Professor Dr ...

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Vertrag vom 2.5.1998 für alle Ansprüche aus diesem Geschäft einschließlich Zinsen und Kosten die selbstschuldnerische, auf eine bestimmte Zeit nicht begrenzte Bürgschaft; im von K üblicherweise verwendeten Vertragsformular heißt es u.a., der Bürge verzic

BGHZ; nein BGB § 765, 768 Zu den Anforderungen an die ...

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24.11.1983 - Nachschlagewerk: ja. BGHZ; nein. BGB § 765, 768. Zu den Anforderungen an die Inanspruchnahme- erklärung aus einer Bürgschaft auf erstes An- fordem. BGH, Urt. v. 24.11.1983 - IX ZR 2/83 - OLG Hamm. LG Essen ...


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Kommentierung zu § 768 BGB –Einreden des ... - BGB Kommentar

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768 BGB betrifft nicht Einwendungen des Hauptschuldners gegen die Hauptschuld. Solche Tatsachen, die die Entstehung der Hauptschuld hindern oder diese unmittelbar begrenzen, wirken aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes bereits unmittelbar auch zugunsten

Kommentierung zu § 768 BGB –Einreden des ... - BGB-Kommentar

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-20/Einreden-des-Buergen
768 Einreden des Bürgen. (1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge ver

Einreden gegen die Hauptschuld -> § 768 BGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Einreden-gegen-die-Hauptschuld--%3E-%C2%A7-768-BGB_16
Der Akzessorietätsgrundsatz umschließt auch die Einreden (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Nach dem Sinn und Zweck der Bürgschaft kann das nicht uneingeschränkt gelten: So kann sich der Bürge nach § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht darauf berufen, dass der Erbe für

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 765ff: Bürgschaft)

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0765.htm
01.03.2007 - Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 765ff (Bürgschaft). Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen, freut sich auf Ihren Besuch. ... 768, Einreden des Bürgen. § 769, Mitbürgschaft. §

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 768 – Einreden ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die Vorschrift ist eine weitere Ausprägung des Akzessorietätsprinzips (Vor § 765 Rn 10): Dem Bürgen sollen ggü dem Gläubiger alle rechtlichen Verteidigungsmittel des Hauptschuldners zustehen (Mot II 661; RGZ 34, 153, 156 f). Dieser Grundsatz wird durch d


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft › § 768

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 768 BGB
    § 768 Abs. 1 BGB oder § 768 Abs. I BGB
    § 768 Abs. 2 BGB oder § 768 Abs. II BGB

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