(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120300/_temp_/ExkursKreSi1.ppt
für Gestaltungsrechte gilt § 770 BGB: vor Ausübung durch den Hauptschuldner haben sie eigentlich noch keine Wirkung; der Bürge hat aber eine Einrede bei Anfechtbarkeit und Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers. - § 770 Abs. 1 BGB gilt analog bei Widerrufs-
https://www.uniper.energy/sites/default/files/2017-06/buergschaftsformular_aueg...
Euro). Der Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit gem. § 770 Abs. 2 BGB gilt nicht, soweit die Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Begünstigten. Für all
https://www.knoll-haren.de/word_files/dokumente/041-gewaehrleistungsbuergschaft...
Wir können aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ist ausgeschlossen. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB sowie den Anspruch auf Befreiung gemäß § 775 BGB wird
http://www.sittner-immobilien.de/downloads/Selbstschuldnerische_Buergschaft.pdf
Unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechnung und der Vorausklage (§§770, 771 BGB) für alle gegenwärtigen oder künftig sich ergebenden Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, die sich aus dem. Mietverhältnis ergeben, die selbstschuldneri
http://www.dmk.de/fileadmin/redaktion/downloads/lieferanteninfo/DMK_Buergschaft...
Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB), sofern die Gegenforderungen des Hauptschuldners nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sowie auf das Recht zur Hinterlegung wird verzichtet. Die Bürgschaft ist bis zur vertragsgemäßen Herstellung und
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/23__10365_loesung14.pdf
staltungsrechte) analog anwendbar ist. ⇨ hier Analogie abzulehnen, da keine Rege- lungslücke besteht: • bei behebbaren Mängeln besteht Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 BGB. • Bürge ist daher schon über § 768 BGB ge- schützt. Ergebnis: Anspruch
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_31.pdf
Alt. BGB cc) Einreden aus der bürgenähnlichen Stellung des Eigentümers gem. § 1137 I 1, 2. Alt. BGB. Nach § 1137 I 1, 2. Alt. BGB kann der Eigentümer gegen die Hypothek die nach § 770 BGB einem. Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. dd) Einreden au
http://bankrecht.uni-koeln.de/uploads/Lehrveranstaltungen/WS2016_17/%C3%9Cbungs...
Der Zahlungsanspruch aus der Bürgschaft setzt weiterhin voraus, dass eine fällige Forderung ge- gen den Hauptschuldner besteht. Hier hat V gegen K derzeit (§ 767 Abs. 1 S. 1 BGB) einen An- spruch auf Zahlung von 380.000 € aus dem Kaufvertrag gem. § 433 A
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-20/Einreden-der-Anfechtbarkeit...
BGB. Hat der Hauptschuldner ein Gestaltungsrecht wirksam ausgeübt, ist die Hauptschuld beseitigt. Dies kommt dem Bürgen bereits gemäß § 767 BGB zu Gute. § 770 BGB regelt den Fall, dass dem Hauptschuldner ein Gestaltungsrecht zur Seite steht, das er auch
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-20/Einreden-der-Anfechtbarkei...
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch
https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0765.htm
01.03.2007 - Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 765ff (Bürgschaft). Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen, freut sich auf Ihren ... 770, Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92535.htm
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Kredit/Ausarbeitungen/dispobu.htm
Der Verzicht bedarf der Schriftform nach § 766 BGB, da durch ihn die Verpflichtung des Bürgen verschärft wird (BGH WM 1968, 1200). Auch ohne gesetzliche Regelung gilt die gleiche Rechtslage für den Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Anfechtbarkeit