§ 770 BGB, Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
Paragraph 770 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.


(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Bürgschaft: Vertragsschluss

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120300/_temp_/ExkursKreSi1.ppt
für Gestaltungsrechte gilt § 770 BGB: vor Ausübung durch den Hauptschuldner haben sie eigentlich noch keine Wirkung; der Bürge hat aber eine Einrede bei Anfechtbarkeit und Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers. - § 770 Abs. 1 BGB gilt analog bei Widerrufs-


Word Dokumente zum Paragraphen

Bürgschaft - Uniper

https://www.uniper.energy/sites/default/files/2017-06/buergschaftsformular_aueg...
Euro). Der Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit gem. § 770 Abs. 2 BGB gilt nicht, soweit die Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Begünstigten. Für all

041 Gewährleistungsbürgschaft - Knoll GmbH & Co. KG

https://www.knoll-haren.de/word_files/dokumente/041-gewaehrleistungsbuergschaft...
Wir können aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ist ausgeschlossen. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB sowie den Anspruch auf Befreiung gemäß § 775 BGB wird


PDF Dokumente zum Paragraphen

Selbstschuldnerische Bürgschaft Hiermit ... - Sittner Immobilien

http://www.sittner-immobilien.de/downloads/Selbstschuldnerische_Buergschaft.pdf
Unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechnung und der Vorausklage (§§770, 771 BGB) für alle gegenwärtigen oder künftig sich ergebenden Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, die sich aus dem. Mietverhältnis ergeben, die selbstschuldneri

Bürgschaften: Werkvertrag Investitionsgüter - DMK

http://www.dmk.de/fileadmin/redaktion/downloads/lieferanteninfo/DMK_Buergschaft...
Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB), sofern die Gegenforderungen des Hauptschuldners nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sowie auf das Recht zur Hinterlegung wird verzichtet. Die Bürgschaft ist bis zur vertragsgemäßen Herstellung und

Fall 14 - Lösung - Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/23__10365_loesung14.pdf
staltungsrechte) analog anwendbar ist. ⇨ hier Analogie abzulehnen, da keine Rege- lungslücke besteht: • bei behebbaren Mängeln besteht Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 BGB. • Bürge ist daher schon über § 768 BGB ge- schützt. Ergebnis: Anspruch

Fall 31 - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_31.pdf
Alt. BGB cc) Einreden aus der bürgenähnlichen Stellung des Eigentümers gem. § 1137 I 1, 2. Alt. BGB. Nach § 1137 I 1, 2. Alt. BGB kann der Eigentümer gegen die Hypothek die nach § 770 BGB einem. Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. dd) Einreden au

Übungsfall 2 KSR - Bankrecht

http://bankrecht.uni-koeln.de/uploads/Lehrveranstaltungen/WS2016_17/%C3%9Cbungs...
Der Zahlungsanspruch aus der Bürgschaft setzt weiterhin voraus, dass eine fällige Forderung ge- gen den Hauptschuldner besteht. Hier hat V gegen K derzeit (§ 767 Abs. 1 S. 1 BGB) einen An- spruch auf Zahlung von 380.000 € aus dem Kaufvertrag gem. § 433 A


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 770 BGB –Einreden der ... - BGB Kommentar

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-20/Einreden-der-Anfechtbarkeit...
BGB. Hat der Hauptschuldner ein Gestaltungsrecht wirksam ausgeübt, ist die Hauptschuld beseitigt. Dies kommt dem Bürgen bereits gemäß § 767 BGB zu Gute. § 770 BGB regelt den Fall, dass dem Hauptschuldner ein Gestaltungsrecht zur Seite steht, das er auch

Kommentierung zu § 770 BGB –Einreden der ... - BGB Kommentar

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-20/Einreden-der-Anfechtbarkei...
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 765ff: Bürgschaft)

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0765.htm
01.03.2007 - Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 765ff (Bürgschaft). Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen, freut sich auf Ihren ... 770, Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit.

§ 770 BGB Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92535.htm
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich.

Die Disposivität des Bürgschaftsrechts

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Kredit/Ausarbeitungen/dispobu.htm
Der Verzicht bedarf der Schriftform nach § 766 BGB, da durch ihn die Verpflichtung des Bürgen verschärft wird (BGH WM 1968, 1200). Auch ohne gesetzliche Regelung gilt die gleiche Rechtslage für den Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Anfechtbarkeit


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft › § 770

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 770 BGB
    § 770 Abs. 1 BGB oder § 770 Abs. I BGB
    § 770 Abs. 2 BGB oder § 770 Abs. II BGB

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