(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/ExkursKresi1.pptx
B kann von A Rückgriff in Analogie zu §§ 774, 426 Abs. 1 BGB wie bei einem Mitbürgen nehmen; die Ausgleichsquote ergibt sich aus dem Verhältnis der Haftungsrisiken und beträgt 3/7, B kann daher von A € 6.000 (3/7 x € 14.000) und insoweit von G auch Abtre
https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/falk/falk_vermat/drfalke...
Rückgriff der E gegenüber V analog § 774 Abs. 2 BGB? 1. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB: Forderung geht bei Zahlung durch den Bürgen mit allen abhängigen Nebenrechten, insbes. akzessorischen Sicherheiten, auf diesen über (§§ 401, 412 BGB). 2. PROBLEM: Selbständige
http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
Regress über §765 I BGB beim Bürgen. • Bürge zahlt: Forderungsübergang gem. §774 I BGB und Erwerb der Hypothek gem. §§412, 401, 1153 BGB;. Zwangsvollsteckung gem. §1147 BGB möglich. → Lösung: teleologische Reduktion der §§412, 401 BGB;. Ausgleich der Sic
https://jura-online.de/learn/fall-sicher-ist-sicher/2311/sol-pdf
I. Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen. Hierfür müsste zunächst B als Bürge die G durch Zahlung der Darlehensschuld aus § 488 I 2 BGB befriedigt haben, vgl. § 774 I 1 BGB. Hier wurde B von G auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 765. I, 488 I
https://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_201308.pdf
776 BGB nicht aufgeführt. § 776 BGB gilt entsprechend für nicht akzessorische Sicherheiten, soweit der Gläubiger schuldrechtlich zu deren Übertragung verpflichtet ist. Der. Gläubiger der Hauptschuld ist analog §§ 774, 412, 401 BGB schuldrechtlich zur Übe
http://bankrecht.uni-koeln.de/uploads/Lehrveranstaltungen/WS2016_17/Fall_13_L%C...
29.11.2016 - 774 BGB ist dispositiv. Der gesetzliche Forde- rungsübergang kann also durch Parteivereinbarung abbedungen werden. Dies versucht die Z-. Bank hier in der AGB-Klausel. Dabei erfasst die Klausel nach ihrem Wortlaut zwei Fälle: - Der Bürge leis
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Klausurenku...
Lösungsskizze. A) Anspruch des B gegen F auf Zahlung von 2.000 € gem. §§ 774 I. 1, 433 II BGB. I. Wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen B und S. 1. Bürgschaftserklärung am Telefon. ▫ Gläubiger und zu sichernde Forderung werden zumin- dest konkludent best
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
28.04.2015 - Nachbürgschaft. Rückbürgschaft. Mehrere Bürgen für gesamte. Forderung → Gesamtschuld. (§ 769 BGB), Regress nach. § 774 Abs. 2 BGB. Bürgschaft für Bürgschaft. → Doppelakzessorietät,. Nachbürge erhält Anspruch gg. Vorbürgen + Hauptsch. Haftung
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. 3Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92539.htm
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Gesetzlicher-Forderungsuebergang-nach-1143-BGB...
26.11.2008 - Dies bedeutet im Falle des Bürgen nach § 774 BGB, dass für den Fall, dass der Bürge von dem Gläubiger in Anspruch genommen wird, der Anspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen übergeht, der diesen Anspruch dann gegen den
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_774/
20.07.2017 - 774 Gesetzlicher Forderungsübergang. (1) 1Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. 3Einwe
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/xizr234_11.htm
Begriff der Ausfallbürgschaft; Regress des Ausfallbürgen gegen den Bürgen analog §§ 774 II, 426 I BGB; cessio legis nach § 774 I BGB, Einwendungserhalt, kein Ausschluss durch AGB (Verstoß gegen § 307 BGB), Akzessorietät der Bürgenhaftung ...