§ 774 BGB, Gesetzlicher Forderungsübergang
Paragraph 774 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.


(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.


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Bürgschaft auf erstes Anfordern

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Rückgriff der E gegenüber V analog § 774 Abs. 2 BGB? 1. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB: Forderung geht bei Zahlung durch den Bürgen mit allen abhängigen Nebenrechten, insbes. akzessorischen Sicherheiten, auf diesen über (§§ 401, 412 BGB). 2. PROBLEM: Selbständige


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Zahlungsfälle bei der Hypothek

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Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

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I. Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen. Hierfür müsste zunächst B als Bürge die G durch Zahlung der Darlehensschuld aus § 488 I 2 BGB befriedigt haben, vgl. § 774 I 1 BGB. Hier wurde B von G auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 765. I, 488 I

Entscheidung des Monats.fm - Alpmann Schmidt

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Prof. Dr. Klaus Peter Berger Kreditsicherungsrecht 29.11 ... - Bankrecht

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29.11.2016 - 774 BGB ist dispositiv. Der gesetzliche Forde- rungsübergang kann also durch Parteivereinbarung abbedungen werden. Dies versucht die Z-. Bank hier in der AGB-Klausel. Dabei erfasst die Klausel nach ihrem Wortlaut zwei Fälle: - Der Bürge leis

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 774 - Haufe

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20: Bürgschaft › § 774

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 774 BGB
    § 774 Abs. 1 BGB oder § 774 Abs. I BGB
    § 774 Abs. 2 BGB oder § 774 Abs. II BGB

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