(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
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http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/Vergleich.doc
Der Prozeßvergleich ist zum einen ein Prozeßvertrag, durch den die prozessuale Situation verändert wird (der Prozeß wird beendet), zum anderen in der Regel auch ein materiellrechtlicher Vertrag nach § 779 BGB), durch den die Parteien ihre Rechtsbeziehung
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Vergleich, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis. I. Der Vergleich, §779 BGB. → Die Beilegung eines Rechtsstreits zwischen den Parteien über ein bestimmtes Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben. → „Rechtsverhältnis“: Schuldverhältnisse und je
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZPO_12.doc
Erleichtert weitere ZsArbeit der Parteien. Möglk. Einbezug Dritter erleichtert umfassende Streitbereinigung. Problem: "Vergleichsdruck" von Richtern auf Parteien; Verhandlungsungleichgewicht der Parteien. 3. RGrundlagen: § 278 I, VI, § 794 I Nr.1 ZPO. Pr
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/examen/exame...
1) In seinem Anwendungsbereich ist § 779 BGB gegenüber § 313 BGB vorrangig. 2) Der Grund dafür, dass der BGH hier § 779 BGB nicht für anwendbar hält, ja darauf nicht einmal eingeht (s. auch die unten mit- geteilte zweite BGH-Entscheidung aus diesem Jahr)
http://www.neue-justiz.nomos.de/fileadmin/neue-justiz/doc/Aufsatz_NJ_11_09.pdf
deren Lasten uneingeschränkt als Vergleich i.S.d. §779. Abs. 1 BGB anzusehen. Dies gilt auch und insbesondere für die gütliche Beilegung eines gerichtlichen Rechtsstreits. Der praktischen Bedeutung des Prozessvergleiches Rechnung tra- gend widmet sich de
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Schuldversprechen. Vergleich. Was setzt ein Vergleich voraus? B. A. Nachgeben gegenseitig. Nachgeben. Streit (§ 779 Abs. 1 BGB) /. Ungewissheit (§ 779 Abs. 2 BGB). Insb.: vor Gericht (Prozessvergleich). (§§ 160 ff., 794 Abs. 1 S. 1 ZPO → § 127a BGB) aus
http://www.zivilrecht4.uni-bayreuth.de/de/news/Loesung_Klausur_v__10_06_11.pdf
611, 614 BGB. Vorfrage: Anspruch nur, wenn kein wirksamer Vergleich gem. § 779 BGB geschlossen wurde, da hierdurch das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien neu geregelt wird. I. Wirksamkeit des Vergleichs. 1. Rechtsnatur a) Doppelnatur: Materiellrechtl
https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/_assets/rechtsreferendariat/vorber...
aa) Es ist ein Vergleich nach der Klammerdefinition in § 779 Abs. 1 BGB. M gab nach, da sie auf Herausgabe verzichtete. Dass sie den Wert erhalten soll, ändert am Nachgeben nichts. W gab nach, da er seinen RA zahlt und ½ GK. bb) keine Unwirksamkeit des V
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Trotz seiner Rechtsstellung im BGB ist § 779 grds in allen Rechtsgebieten anwendbar (BaRoth/Fischer § 779 Rz 4): s. Rn 30 ff für Erscheinungsformen in der ZPO. Daneben finden sich spezialgesetzliche Regelungen in den §§ 217 ff InsO (Insolvenzplan), §§ 30
https://www.werner-ri.de/rechtsnews/news/news/prozessvergleich-unter-den-voraus...
24.07.2017 - In einem Hinweis des Landgerichts Duisburg (Az. 1 O 75/17) weist es die Parteien – insbesondere die Klägerin – darauf hin, dass der von den Parteien nach § 278 Abs. 6 ZPO vorgeschlagene Vergleich nicht festgestellt werden kann. Ein Nachgeben
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Gt.do?f=G_BGB_779G0
08.01.2002 - Sie befinden sich hier: Gesetzestexte > Sonstige Gesetze und Regelungen > Sonstiges Zivilrecht > BGB > § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage. Suche. Erweiterte Suche Suche im Dokument (neues Fenster) · Startseite
https://kops.uni-konstanz.de/handle/123456789/16939
STADLER, Astrid, 2007. Wirksamkeit eines Vergleichs, § 779 BGB : BGH, Urteil vom 21.12.2006 ; VII ZR 275/05. In: Juristische Arbeitsblätter : JA. 39(8/9), pp. 644-645. @article{Stadler2007Wirks-16939, title={Wirksamkeit eines Vergleichs, § 779 BGB : BGH,
http://www.juratelegramm.de/faelle/privatrecht/BGH_16_9_2008.htm
Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann ▻ Nichtigkeit eines Vergleichs nach § 779 BGB. ▻ Störung der Geschäftsgrundlage wegen Irrtums über wesentliche Umstände i. S. des § 313 II, I BGB. ▻ Rechtsfolge des § 313 BGB: Anpassung des Vertrages BGH Urteil v