§ 746 BGB, Wirkung gegen Sondernachfolger
Paragraph 746 Bürgerliches Gesetzbuch

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.


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Sondernachfolger und Funktionsträger KK WEG 29 - Oliver Elzer

http://www.oliverelzer.de/private/kkweg29.pdf
Der Begriff „Sondernachfolger“ist an §§ 746, 1010 I BGB angelehnt. Sondernachfolger ist, wer Wohnungseigen- tum nicht im Erbgang oder durch Vereinbarung von Gütergemeinschaft, sondern durch Rechtsgeschäft (zB Kauf oder Schenkung) oder durch Zuschlag in d

Rückforderung einer vom Gesellschafter veranlassten ... - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-130751?all=Fal...
OLG München, Endurteil v. 09.11.2017 – 23 U 239/17. Titel: Rückforderung einer vom Gesellschafter veranlassten Zahlung von dem. Geschäftskonto einer GmbH auf dessen Privatkonto. Normenketten: BGB § 242, § 273 Abs. 1, Abs. 3, § 393, § 743, § 745, § 746, §

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch Ausgabe 2018 ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/BGB%20B%20(1).pdf
01.01.2018 - Wissen für die Praxis. BGB - Bürgerliches Gesetzbuch Ausgabe 2018. Mit den Nebengesetzen zum Verbraucherschutz, Mietrecht und Familienrecht. Bearbeitet von. Herausgegeben von der Walhalla Fachredaktion. 16. Auflage 2017. Buch. 800 S. Gebunde

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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/37cbcb3b-ec09-4e7d-98bb-664a48359c08/143229-f...
12.01.2016 - WEG §§ 10, 15, 22; BGB §§ 746, 1010. Begründung von. Sondernutzungsrechten durch eine. Untergemein- schaft/Wirtschaftseinheit; Miteigentümervereinbarung unter den Mitgliedern einer. Untergemeinschaft. I. Sachverhalt. Mehrere Mehrfamilienhäus

Vorlesung 2 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/SS_2013_ImmoSaR_Kesseler_f2.pdf
25.04.2013 - erfolgen soll (§ 745 Abs. 1 BGB) und auch die Auseinandersetzung auf Dauer ausschließen (749 Abs. 2 BGB). Dies wirkt im Grundsatz auch gegen. Sonderrechtsnachfolger, §§ 746, 751 BGB. Dies gilt aber nicht bei. Grundstücken (§ 1010 BGB), es se


Webseiten zum Paragraphen

§ 746 BGB Wirkung gegen Sondernachfolger Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92511.htm
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 746 – Wirkung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger. Rz. 1 § 746 erfasst jegliche Abreden iSd §§ 744 I oder 745 I sowie Rege

BGB § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_746/
20.07.2017 - Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 17: Gemeinschaft. § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger. Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch fü

.§ 746 BGB Wirkung gegen Sondernachfolger - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/746-BGB-Wirkung-gegen-Sondernachfolger_61361
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die.

Kommentierung zu § 746 BGB –Wirkung gegen Sondernachfolger– im ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-17/Wirkung-gegen-Sondernachfo...
746 Wirkung gegen Sondernachfolger. Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft › § 746

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 746 BGB
    § 746 Abs. 1 BGB oder § 746 Abs. I BGB

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