§ 744 BGB, Gemeinschaftliche Verwaltung
Paragraph 744 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.


(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.


Benachbarte Paragraphen


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7 U 110/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/7%20U%20110-05.pdf
23.05.2008 - …straße 27, P…, bauliche Maßnahmen vorzunehmen, die einen. Eingriff in die Bausubstanz darstellen, wenn diese Maßnahmen weder notwendige Maßregeln zur Erhaltung des Gebäudes gemäß § 744 Abs. 2. BGB sind noch mit der Einwilligung der Beklagte

UND GESELLSCHAFTSRECHT Fall: „Die streitenden ... - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/dire/jfzivil6/ressourcen/dateien/dateien/Rechtsa...
Verhalten beteiligt. 2. Drohender Schaden für die Gesellschaft, analog § 744 Abs. 2 BGB. Wenn die Klage des einzelnen Gesellschafters in Anbetracht der pflichtwidri- gen Untätigkeit der anderen Gesellschafter erforderlich ist, um erheblichen. Schaden von

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Fraglich ist aber, ob die Vorschrift des § 744 BGB auch Vertretungsmacht im. Außenverhältnis gibt oder ob die Vorschrift lediglich das Innenverhältnis der Teilhaber zueinander ausgestaltet. Da der Wortlaut der Vorschriften nur neutral von Maßregeln spric

Armbrüster PPP_Fischen_2013 \(2\)

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23.10.2013 - Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29. ▫ Begriff der Verwaltung nicht gesetzlich geregelt. ▫ Aus Recht der BGB-Gemeinschaft entnommen (§§ 744, 745 BGB). ▫ Konsequenz: Keine Unterscheidung Geschäftsfü

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744 BGB: die Verwaltung steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu, beispielsweise. Schutzrechtsanmeldung und –aufrechterhaltung,. Vergabe von Lizenzen, Vorgehen gegen Verletzer. • § 745 BGB: • Absatz 1: durch Stimmenmehrheit kann gemeinschaftliche. Verwal


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Gesetzestext (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er

BGB § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 744 Gemeinschaftliche Verwaltung. (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der

§ 744 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung Bürgerliches Gesetzbuch

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(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann.

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 3. Juni 2013 - Az. 3 WF 53/13

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03.06.2013 - Die Kosten verursachende Maßnahme muss - vorbehaltlich § 744 Abs. 2 BGB - entweder von allen Teilhabern oder wirksam von einer Mehrheit der Teilhaber beschlossen worden sein. 2. Gemäß § 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur

Wenn Miteigentümer eines Hauses über die Reparaturbedürftigkeit ...

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30.12.2015 - Zu solchen Erhaltungsmaßnahmen zählen insbesondere Reparatur- oder Umbaumaßnahmen an einem Haus. Gerechtfertigt sind die Kosten, wenn die Teilhaber. die Zustimmung erklärt haben oder; die Maßnahme notwendig war (§ 744 Abs. 2 BGB). Gemäß § 74


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft › § 744

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 744 BGB
    § 744 Abs. 1 BGB oder § 744 Abs. I BGB
    § 744 Abs. 2 BGB oder § 744 Abs. II BGB

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