§ 747 BGB, Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Paragraph 747 Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.


Benachbarte Paragraphen


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Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/2013/ZPO_...
28.05.2013 - Klage gg mehrere Miteigentümer, die eine Leistung nur gemeinsam erbringen können (Übereignung Grundstück), arg. § 747 S.2, 1008 BGB (nur gemeinschaftl. Verfügung über Eigentum). anders bei Klage aus dem Eigentum wg. § 1011 BGB. - Klage auf A


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Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Bürgschaftserklärung muss Gläubiger, (Haupt-)Schuldner und. Verbindlichkeit benennen → nicht formwirksam iSv § 766 S. 1. BGB. • Ausfüllungsermächtigung (§§ 164, 181 BGB analog) – keine eigene. WE in fremdem Namen, aber als „Minus“ zulässig – aber. Former

Vorlesung 2 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/SS_2013_ImmoSaR_Kesseler_f2.pdf
25.04.2013 - verfügen, § 747 BGB. Bruchteilseigentum ist damit hinsichtlich des jeweiligen. Bruchteils Eigentum im Sinne einer Alleineigentumsstellung am Bruchteil der. Sache. Das Brechen der Sache, also die Teilung in Natur (ich bekomme die linke. Haush

Zur Auslegung einer Auflassung, mit der die im ... - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-18285?all=False
20.10.2016 - 1061 Satz 1 BGB. BGB §§ 747, 873 Abs. 1. § 11 Abs. 1 RPflG. § 1066 Abs. 1, GBO. Leitsätze: Zur Auslegung einer Auflassung, mit der die im Grundbuch als Miteigentümer zu gleichen Anteilen eingetragenen Übergeber den Grundbesitz an eine Mehrza

Übungsfall: Die falsche Frau - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_5_102.pdf
tragung des Bruchteilseigentums nach § 747 BGB zwischen der des Gesamteigentums (S. 2) und jener eines Miteigen- tumsanteils (S. 1) zu unterscheiden. a) Verfügung über das Gemeinschaftseigentum. V und F könnten zunächst ihr Miteigentum durch gemein- scha

FS GesR (7,5).indd - Alpmann Schmidt

https://www.alpmann-schmidt.de/Downloads/Leseproben/999267_web.pdf
ten und keinen darüber hinausgehenden gemeinsamen Zweck, wie z.B. gemeinsame Teilnahme an Reitturnieren, verfolgten, bestand vorliegend keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. §§ 741 ff. BGB. A war daher gemäß § 747 BGB auch ohne Zustimmung


Webseiten zum Paragraphen

§ 747 BGB Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92512.htm
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

§ 747 BGB - Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche ... - openJur

https://openjur.de/g/bgb/747.html
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verf ...

§ 747 BGB: Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

https://gesetze-in-app.de/BGB/747
747 Satz 1 BGB), sind die Vorschriften über das Alleineigentum anzuwenden (BGH NJW 2007, 2254/2255). BGH, BESCHLUSS vom 4.2.2014, Az. I-ZB 27/13 -7- meinsamen Gegenstand im Ganzen in Anspruch genommen werden, weil sie über diesen nach § 747 Satz 2 BGB nu

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 747 – Verfügung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. 2Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. A. Verfügung über den Anteil, S 1. Rz. 1 Anders als bei der Gesamthand kann jeder Teilha

jura-basic (Gemeinschaft Gemeinschaft) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=8&find=Gemeinschaft__Gemeinschaft&pp=4
Bei der Eigentümergemeinschaft steht jedem Teilhaber ein genau festgelegter Bruchteil an dem gemeinsamen Recht zu (§ 742 BGB). Über dieses Bruchteilrecht kann er frei verfügen (§ 747 BGB). Zusammenfassung: jedem Teilhaber stehen die gleichen Anteile zu (


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft › § 747

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 747 BGB
    § 747 Abs. 1 BGB oder § 747 Abs. I BGB

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