Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
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http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/9%20U%20009-06.pdf
21.12.2006 - Die weitergehende Berufung des Beklagten bleibt dagegen ebenso wie die Anschlussberufung der Klägerin ohne Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 36.387,24 € auf Grund der nota- riell beurkundeten Vereinbarung der
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/11U762.02.pdf
Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung ver- jähren in zwei Jahren, auch die Ansprüche auf Ersatz von. Aufwendungen. 2. Wer nur Mit-Bucheigentümer ist, hat keine Ausgleichsan- sprüche aus § 748 BGB gegen die wahren Miteigentümer. 3. Eine Sch
http://www.justament.de/loesung/loesung.pdf
rechtliche Sonderverbindung ergibt (vgl. z.B. Palandt, BGB, 61. Aufl., 8 705 RN 46; grundlegend:BGHZ77, S. 55 - 56 -). 2. Die Klägerin könnte gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von EUR 4992,00 haben gemäß & 741, 748 BGB. a) Danach ist jeder Teilhab
http://www.fachanwalt-oberkirch.de/aktuelles/documents/BGH_ZR_104_08.pdf
21.07.2010 - Auf § 748 BGB könne der Widerklageanspruch nicht gestützt werden, weil Aufwendungen zum. Erwerb des gemeinschaftlichen Gegenstandes nicht unter die genannte Be- stimmung fielen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich auch keine ab- weiche
https://www.alpmann-schmidt.de/Downloads/Leseproben/999267_web.pdf
Aus §§ 744, 748. BGB ergibt sich aber, dass auch bei einer Bruchteilsgemeinschaft die laufen- den Kosten für das Halten und Unterhalten der Sache gemeinsam getragen werden müssen. Erschöpft sich die Gemeinsamkeit daher im bloßen An- schaffen, Halten und
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92513.htm
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_748/
20.07.2017 - 748 Lasten- und Kostentragung. Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem V
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu trag
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/5-erbengemeinschaft-...
Rz. 142 Die Erbengemeinschaft hat die Lasten des Gesamthandsvermögens, einzelner Nachlassgegenstände, Verwaltungs- und Erhaltungskosten sowie Auslagen für eine gemeinsame Benutzung von Erbschaftsgegenständen im Verhältnis ihrer Erbquoten zu tragen.[374]
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/lasten-und-kostentra...
Rz. 141 Lasten sind nach den Regelungen im BGB schuldrechtliche Verpflichtungen zur Erbringung einer Leistung, etwa die Pflicht zur Naturalleistung wie Pflege und Reinigung sowie aber auch die Pflicht zur Geldleistung, §§ 436, 446, 748 BGB. Lasten minder