§ 748 BGB, Lasten- und Kostentragung
Paragraph 748 Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Urteil - Brandenburgisches Oberlandesgericht

http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/9%20U%20009-06.pdf
21.12.2006 - Die weitergehende Berufung des Beklagten bleibt dagegen ebenso wie die Anschlussberufung der Klägerin ohne Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 36.387,24 € auf Grund der nota- riell beurkundeten Vereinbarung der

Aktenzeichen: 11 U 762/02 Leitsatz: 1. Alle ... - Justiz in Sachsen

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Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung ver- jähren in zwei Jahren, auch die Ansprüche auf Ersatz von. Aufwendungen. 2. Wer nur Mit-Bucheigentümer ist, hat keine Ausgleichsan- sprüche aus § 748 BGB gegen die wahren Miteigentümer. 3. Eine Sch

JetSuite Pro - Unbenannt - Justament

http://www.justament.de/loesung/loesung.pdf
rechtliche Sonderverbindung ergibt (vgl. z.B. Palandt, BGB, 61. Aufl., 8 705 RN 46; grundlegend:BGHZ77, S. 55 - 56 -). 2. Die Klägerin könnte gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von EUR 4992,00 haben gemäß & 741, 748 BGB. a) Danach ist jeder Teilhab

bundesgerichtshof - fachanwalt-oberkirch

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21.07.2010 - Auf § 748 BGB könne der Widerklageanspruch nicht gestützt werden, weil Aufwendungen zum. Erwerb des gemeinschaftlichen Gegenstandes nicht unter die genannte Be- stimmung fielen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich auch keine ab- weiche

FS GesR (7,5).indd - Alpmann Schmidt

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Aus §§ 744, 748. BGB ergibt sich aber, dass auch bei einer Bruchteilsgemeinschaft die laufen- den Kosten für das Halten und Unterhalten der Sache gemeinsam getragen werden müssen. Erschöpft sich die Gemeinsamkeit daher im bloßen An- schaffen, Halten und


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§ 748 BGB Lasten- und Kostentragung Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92513.htm
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

BGB § 748 Lasten- und Kostentragung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_748/
20.07.2017 - 748 Lasten- und Kostentragung. Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem V

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Gesetzestext Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu trag

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft › § 748

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 748 BGB
    § 748 Abs. 1 BGB oder § 748 Abs. I BGB

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