§ 751 BGB, Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
Paragraph 751 Bürgerliches Gesetzbuch

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.


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15.04.2008 - 754 [“Auftrag” in diesem Zshang terminologisch veraltet; nicht §§ 662 ff BGB, sondern öffr. Rechtsbeziehung; vgl. BGHZ 93, 298] beim zuständigen ZV-Organ, ... Nähere Bestimmung von Anforderungen an den Beginn der ZV in §§ 750, 751 ZPO. I. Be


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13.03.1999 - 751 S. 2 BGB die. Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft am Grundstück durch Zwangsversteigerung gem. § 181 Abs. 2 S. 1 ZVG verlangen. Alternativ kann der Vollstreckungsgläubiger nach der. Rechtsprechung des BGH den Anspruch eines Miteigent

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151. Erwiderung auf den Übertragungsantrag nach § 1383 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152. (Isolierter) Antrag zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft . . . . . . . . . . . . 164. Zahlungsanspruch des Ausgleichsberechtigte

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Webseiten zum Paragraphen

§ 751 BGB Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92516.htm
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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 751 – Ausschluss ...

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BGB § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger - NWB ...

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20.07.2017 - 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger. 1Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft › § 751

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 751 BGB
    § 751 Abs. 1 BGB oder § 751 Abs. I BGB

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