(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
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http://www.pdfspeicher.de/PAP/L/2000-IIIA-pr_1.doc
§749I BGB Verlangen einer Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. §752 BGB Aufhebung durch Teilung in Natur nach §60 PatG kann Patent nur bis Ende Einspruchsverfahren überhaupt geteilt werden; Einspruch hier nicht anhängig => gemeinschaftliches Patent kann
http://www.anwaltsgutachten.de/dokumente/Referenzgutachten_Aufhebung-einer-Mite...
Im vorliegenden Fall kommt eine Aufhebung gemäß §§ 749, 753 BGB in Betracht. 1. Die Vorschrift des § 753 BGB bestimmt, dass dann, wenn die Teilung in Natur aus-geschlossen ist, die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemein- schaftlichen Gegenst
http://www.hsbund.de/SharedDocs/Downloads/0_Abschlussarbeiten/FB_FIN/2006/2006_...
nandersetzung der Gemeinschaft annimmt. 3) Die Form der Aufhebung nach § 753 Abs. 1. Satz 1 BGB. Die Teilung in Natur ist, wie oben stehend bereits erläutert wurde, bei Grundstücken immer ausgeschlossen. Die Aufhebung erfolgt daher in Form der Zwangsvers
http://www.erbrecht-ka.de/images/stories/pdfs/die%20erbteilungsklage.pdf
21.06.2010 - Normen: § 2042 BGB, § 2042 BGB, §. 2042 BGB, § 758 BGB, § 2042. BGB, § 2042 BGB, § 280 BGB, §. 2046 BGB, § 2042 BGB, § 753. BGB, § 1967 BGB, § 2059 BGB,. § 2060 BGB, § 2042 BGB, §. 755 BGB, § 2042 BGB, § 756. BGB, § 2042 BGB, § 752 BGB, §. 7
http://www.eu-ip-lawyers.com/pdf/Vortrag-Patentgemeinschaft.pdf
749 BGB: Jeder Teilhaber kann jederzeit die. Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. • Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Verkauf. • § 753 BGB: Ist die Teilung in der Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf d
https://www.alpmann-schmidt.de/Downloads/Leseproben/999267_web.pdf
Gesetzliche, §§ 752, 753 BGB. Da hier eine Teilung des Pferdes in natura gemäß § 752 BGB nicht möglich ist, richtet sich die Rechtsfolge nach § 753 BGB: Hiernach erfolgt die Aufhe- bung der Bruchteilsgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen. Geg
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Rz. 35 § 753 BGB Teilung durch Verkauf (1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsverst
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/3-nebengueterrecht-b...
Rz. 767 Zweck und Inhalt der Vorschrift Normzweck des § 753 BGB ist, die Gemeinschaftsteilung hinsichtlich eines unteilbaren, aber veräußerungsfähigen Gegenstands davon unabhängig zu machen, dass alle Teilhaber nach § 747 S. 2 BGB bei einer Veräußerung m
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Zum Verhältnis zwischen §§ 752 u 753 vgl § 752 Rn 1. § 753 begründet mangels abw Vereinbarung ein Recht auf Verkauf, wenn der Gegenstand nicht nach § 752 teilbar ist. Nach Versilberung des Gegenstands setzt sich die Gemeinschaft zunächst am Erlös als Sur
https://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec9/1209.html
24.05.2016 - Die Gemeinschaft würde in obigem Beispiel durch durch Zwangsversteigerung aufgelöst (§ 753 BGB). Nachteile, die dabei für die anderen Teilhaber entstehen können (geringer Erlös, veränderte Nutzungsmöglichkeiten), stellen systemimmanente Nebe
http://www.iww.de/ee/archiv/nachlassauseinandersetzung-tuecken-der-erbteilung-n...
01.11.2007 - Ist bei beweglichen Sachen eine Teilung in Natur nicht möglich, müssen sie nach § 2042 Abs. 2, § 753 BGB durch Pfandverkauf versilbert werden. Dazu bedarf es keines Titels. Der Erlös tritt nach § 2041 BGB an die Stelle der Sache und wird, we