§ 752 BGB, Teilung in Natur
Paragraph 752 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.


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Entstehung und Weiterentwicklung des BGB

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... Institutionen Iustinians, JuS 1986, 262; Prange, Rechtsgeschichte für die mündliche Prüfung, JA 1995, 47, 50 - 52; Schapp, Einführung in das Bürgerliche Recht: Das System des Bürgerlichen Rechts, JA 2003, 125; Stürner, Der hundertste Geburtstag des B

Klausur

http://www.pdfspeicher.de/PAP/L/2000-IIIA-pr_1.doc
§749I BGB Verlangen einer Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. §752 BGB Aufhebung durch Teilung in Natur nach §60 PatG kann Patent nur bis Ende Einspruchsverfahren überhaupt geteilt werden; Einspruch hier nicht anhängig => gemeinschaftliches Patent kann


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Referenzgutachten_Aufhebung einer ... - Anwaltsgutachten

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§ 752 BGB Teilung in Natur Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92517.htm
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 752 – Teilung in ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende

§ 752 BGB - Teilung in Natur - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/752/
752 BGB - § 752 Teilung in Natur Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne.

.§ 752 BGB Teilung in Natur - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/752-BGB-Teilung-in-Natur_61367
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sin.

§ 752 BGB: Teilung in Natur - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/752
BGH, URTEIL vom 1.5.2002, Az. II ZR 4/00 BGB sachlich übereinstimmenden - §313 a.F. BGB, weil hier schon mangels gleichmäßiger Bebaubarkeit der einzelnen Grundstücksteile keine dem Gesetz (§ 752 BGB) entsprechende Aufteilung verabredet wurde (vgl. BGH, U


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft › § 752

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 752 BGB
    § 752 Abs. 1 BGB oder § 752 Abs. I BGB

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