§ 749 BGB, Aufhebungsanspruch
Paragraph 749 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.


(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.


(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.


Benachbarte Paragraphen


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Klausur

http://www.pdfspeicher.de/PAP/L/2000-IIIA-pr_1.doc
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PDF Dokumente zum Paragraphen

Referenzgutachten_Aufhebung einer ... - Anwaltsgutachten

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Die Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil an ... - HS Bund

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Auf das Sondereigentum finden also Rechtsvorschriften, die sich auf gemeinschaftliches Eigentum beziehen, keine Anwendung. Für den Miteigentumsanteil des Wohnungsinhabers überlagert §. 11 Abs. 1 WEG als Spezialvorschrift § 749 BGB und schließt den. Aufhe

Vorlesung 2 - Uni Trier

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25.04.2013 - Nutzungskonzepts sein. Er wird im Zweifel allenfalls eine. Nutzungsentschädigung verlangen können. 3. Wie kommen die beiden dann auseinander? Dr. K wird im Ergebnis nichts anderes übrig bleiben, als nach §§ 749 Abs. 1,. 753 Abs. 2 BGB seinen

FS GesR (7,5).indd - Alpmann Schmidt

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Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung Band 2 ... - Beck Shop

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nach § 749 Abs. 1 BGB tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners. Eine Vereinbarung, durch die das Recht, die Aufhebung zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen wird. (§ 749 Abs. 2 BGB), hat im Insolvenzverfahren keine Wirkung.


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 749 - Haufe

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Die §§ 749–758 befassen sich mit der Aufhebung und Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Dabei behandeln die §§ 749–751 den Grundsatz der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Gemeinschaft, die Voraussetzungen für ihre Aufhebung und die Möglichkeit, einen Anspr

Aufhebung einer Gemeinschaft gemäß § 749 BGB - Verwirkung ...

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24.05.2016 - Rechtsanwalt Dr. Falko Ritter, Aufhebung einer Gemeinschaft gemäß § 749 BGB - Verwirkung? bei Anwalt-Seiten.de.

BGB § 749 Aufhebungsanspruch - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_749/
20.07.2017 - 749 Aufhebungsanspruch. (1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. (2) 1Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl

Klauseln Grundstückskaufverträge Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm ONLINE

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Ein wichtiger Grund im Sinne des § 749 Abs. 2 S. 1 BGB ist gegeben, wenn die Fortsetzung der Gemeinschaft für den die Aufhebung begehrenden Miteigentümer unzumutbar ist und er den einen wichtigen Grund darstellenden Umstand nicht überwiegend allein herbe

Miteigentum - Rechtsanwalt - Wohnungseigentum - Kündigung

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Jeder Bruchteilsberechtigte allein kann gemäß § 749 BGB die Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Nach § 749 BGB kann jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dieses Recht kann zwar durch Vereinbaru


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft › § 749

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 749 BGB
    § 749 Abs. 1 BGB oder § 749 Abs. I BGB
    § 749 Abs. 2 BGB oder § 749 Abs. II BGB
    § 749 Abs. 3 BGB oder § 749 Abs. III BGB

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