(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
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http://www.pdfspeicher.de/PAP/L/2000-IIIA-pr_1.doc
§749I BGB Verlangen einer Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. §752 BGB Aufhebung durch Teilung in Natur nach §60 PatG kann Patent nur bis Ende Einspruchsverfahren überhaupt geteilt werden; Einspruch hier nicht anhängig => gemeinschaftliches Patent kann
http://www.anwaltsgutachten.de/dokumente/Referenzgutachten_Aufhebung-einer-Mite...
Die Aufhebung der Gemeinschaft ist in den §§ 749 ff BGB geregelt. Die Vorschrift des § 749 BGB gibt nach h.M. einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in der jeweils nach Vereinbarung oder Gesetz geschuldeten Art, wobei jeder Teilhaber
http://www.hsbund.de/SharedDocs/Downloads/0_Abschlussarbeiten/FB_FIN/2006/2006_...
Auf das Sondereigentum finden also Rechtsvorschriften, die sich auf gemeinschaftliches Eigentum beziehen, keine Anwendung. Für den Miteigentumsanteil des Wohnungsinhabers überlagert §. 11 Abs. 1 WEG als Spezialvorschrift § 749 BGB und schließt den. Aufhe
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/SS_2013_ImmoSaR_Kesseler_f2.pdf
25.04.2013 - Nutzungskonzepts sein. Er wird im Zweifel allenfalls eine. Nutzungsentschädigung verlangen können. 3. Wie kommen die beiden dann auseinander? Dr. K wird im Ergebnis nichts anderes übrig bleiben, als nach §§ 749 Abs. 1,. 753 Abs. 2 BGB seinen
https://www.alpmann-schmidt.de/Downloads/Leseproben/999267_web.pdf
hier jedoch eine Abänderung ab. Frage 2: Kann S Aufhebung der Gemeinschaft verlangen? S könnte gegen B einen Aufhebungsanspruch aus § 749 Abs. 1 BGB haben. I. Voraussetzungen. 1. Jederzeitiges Aufhebungsrecht, § 749 Abs. 1 BGB. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kan
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/80-216-InsO-9783406643422_3008201306...
nach § 749 Abs. 1 BGB tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners. Eine Vereinbarung, durch die das Recht, die Aufhebung zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen wird. (§ 749 Abs. 2 BGB), hat im Insolvenzverfahren keine Wirkung.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die §§ 749–758 befassen sich mit der Aufhebung und Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Dabei behandeln die §§ 749–751 den Grundsatz der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Gemeinschaft, die Voraussetzungen für ihre Aufhebung und die Möglichkeit, einen Anspr
https://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec9/1209.html
24.05.2016 - Rechtsanwalt Dr. Falko Ritter, Aufhebung einer Gemeinschaft gemäß § 749 BGB - Verwirkung? bei Anwalt-Seiten.de.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_749/
20.07.2017 - 749 Aufhebungsanspruch. (1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. (2) 1Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl
http://palm-bonn.de/klauseln.htm
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 749 Abs. 2 S. 1 BGB ist gegeben, wenn die Fortsetzung der Gemeinschaft für den die Aufhebung begehrenden Miteigentümer unzumutbar ist und er den einen wichtigen Grund darstellenden Umstand nicht überwiegend allein herbe
http://www.palm-bonn.de/miteigentum.htm
Jeder Bruchteilsberechtigte allein kann gemäß § 749 BGB die Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Nach § 749 BGB kann jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dieses Recht kann zwar durch Vereinbaru