(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.rechtsanwalt-strub-krause-wurmlingen.de/mandanteninfo?c=refreshItem...
würde für die Zeit nach der Scheidung nicht sogleich konkret das begehrte Nutzungs- entgelt eingefordert. Der Streit um die Bezahlung einer Vergütung für die Nutzung ist eine Familiensache.5. Dies gilt insbesondere auch, wenn § 745 Abs. 2 BGB als Anspruc
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4249/Microsoft%20Word%20-%209%20...
er nach § 745 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann (vgl. BGH FamRZ 1982, 355, 356, m.w.N.) und bei Streit der Ehegatten darüber, in welcher Höhe der in der Wohnung Verbleibende dem anderen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen
http://kanzlei-roth.de/media/BGHIIZR2907.pdf
28.01.2008 - Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen - seinem Anteil an der Gemeinschaft entsprechenden - Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745. Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentschei- du
https://www.schauwienold.de/cmshandler/download/id.53/olg_hamm_17062004.pdf
17.06.2004 - BGB §§ 75411, 2591. 1. Die Vorschrift des § 745 n BGB gilt in Ergänzung ihres Wortlauts nicht nur, wenn keine Vereinbarung und kein Beschluss. OLG Hamm: Zustimmung zur Kündigung eines zwischen einer Gemeinschaft und einem Dritten geschlossen
https://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/files/2561/Dissertation_Ana_Maria...
745 BGB, in: Grunewald, Barbara/Maier-Reimer,. Georg/Westermann, Harm Peter (Hrsg.), Erman Bürgerliches. Gesetzbuch - Handkommentar mit AGG, EGBGB (Auszug),. ErbbauRG, LPartG, ProdHaftG, UKlaG, VBVG, VersAusglG und WEG, Band I, 13. Aufl., Köln 2011. Ann,
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. 2Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder
http://www.iww.de/ee/archiv/nutzungsentschaedigung-voraussetzungen-der-nutzungs...
01.11.2006 - Nutzt nur ein Teilhaber einen Teil einer Immobilie aus einem Nachlass, so kann der andere Teilhaber, der den ihm testamentarisch vererbten anderen Teil der Immobilie nicht nutzt, von diesem keine Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB ve
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92510.htm
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_745/
20.07.2017 - 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss. (1) 1Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. 2Die Stimmenmehrheit ist nach
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2010/BGH/Zulaessigkei...
Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Kündigung eines Darlehensvertrages durch eine Erbengemeinschaft SchlHOLG (3 U 82/13) | Datum: 18.09.2014. Einziehung einer Nachlassforderung durch einen bevollmächtigten Teilhaber der Erbengemeinschaft BGH (