§ 743 BGB, Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
Paragraph 743 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.


(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Klausur

http://www.pdfspeicher.de/PAP/L/2000-IIIA-pr_1.doc
kein auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes gerichteter Vertrag (PRÜFEN: nur lockerer Absprache). => Bruchteilsgemeinschaft nach §741 BGB entstanden (Interessengemeinschaft, die zu gemeinschaftlicher Berechtigung führt, ohne Zweckgemeinschaft). §74

Aufbau und System des BGB

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Zur Vertiefung: Budde, Verweisungen im BGB, Jura 1984, 578 – 585; Leinhas, Rechtsfolgen- und Rechtsgrundverweisung im BGB, JA 2006, 22; Petersen, Die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, Jura 2002, 743; Schapp, Das System des Bürgerlichen Rechts, J


PDF Dokumente zum Paragraphen

BGH II ZR 29/07 Teilhaberrechte nach § 743 BGB bei ...

http://kanzlei-roth.de/media/BGHIIZR2907.pdf
28.01.2008 - Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen - seinem Anteil an der Gemeinschaft entsprechenden - Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745. Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentschei- du

DIE VERWALTUNG DES NACHLASSES DURCH ... - OPUS Augsburg

https://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/files/2561/Dissertation_Ana_Maria...
ERBENGEMEINSCHAFT ZWISCHEN § 2038 UND. § 2040 BGB. Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte der Juristischen Fakultät .... Grundsatz gemeinschaftlicher Verwaltung, § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB....... 19. III. ...... und wird durch eine Ve

Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vortrag-01-06-2011.pdf
01.06.2011 - Das Recht jedes Miterben auf anteiligen Fruchtgenuss kann nicht durch Mehrheitsbeschluss entzogen werden,. § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 743, 745 Abs. 3 Satz 2 BGB. - Früchte fallen zunächst in das Gesamthands-vermögen (§§ 743,. 2041 BG

Vorlesung 2 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/SS_2013_ImmoSaR_Kesseler_f2.pdf
25.04.2013 - Im Grundsatz gilt für die Miteigentümergemeinschaft die Regel des § 743 Abs. 2 BGB: Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Dam

Übungsfall: Die falsche Frau - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_5_102.pdf
dadurch begründete Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellt. Die Bruchteilsgemeinschaft selbst ist kein Schuld- verhältnis zwischen den Beteiligten.40 Allerdings ist sie als vorgegebene Tatsa


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 743 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Kommentierung zu § 743 BGB –Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis– im ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-17/Fruechteanteil-Gebrauchsbef...
743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis. (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilh

§ 743 BGB Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92508.htm
(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt.

§ 743 BGB - Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis - openJur

https://openjur.de/g/bgb/743.html
743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis →. (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Tei

BGB § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_743/
20.07.2017 - 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis. (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft › § 743

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 743 BGB
    § 743 Abs. 1 BGB oder § 743 Abs. I BGB
    § 743 Abs. 2 BGB oder § 743 Abs. II BGB

  • Werbung