(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
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http://www.pdfspeicher.de/PAP/L/2000-IIIA-pr_1.doc
kein auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes gerichteter Vertrag (PRÜFEN: nur lockerer Absprache). => Bruchteilsgemeinschaft nach §741 BGB entstanden (Interessengemeinschaft, die zu gemeinschaftlicher Berechtigung führt, ohne Zweckgemeinschaft). §74
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Zur Vertiefung: Budde, Verweisungen im BGB, Jura 1984, 578 – 585; Leinhas, Rechtsfolgen- und Rechtsgrundverweisung im BGB, JA 2006, 22; Petersen, Die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, Jura 2002, 743; Schapp, Das System des Bürgerlichen Rechts, J
http://kanzlei-roth.de/media/BGHIIZR2907.pdf
28.01.2008 - Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen - seinem Anteil an der Gemeinschaft entsprechenden - Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745. Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentschei- du
https://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/files/2561/Dissertation_Ana_Maria...
ERBENGEMEINSCHAFT ZWISCHEN § 2038 UND. § 2040 BGB. Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte der Juristischen Fakultät .... Grundsatz gemeinschaftlicher Verwaltung, § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB....... 19. III. ...... und wird durch eine Ve
https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vortrag-01-06-2011.pdf
01.06.2011 - Das Recht jedes Miterben auf anteiligen Fruchtgenuss kann nicht durch Mehrheitsbeschluss entzogen werden,. § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 743, 745 Abs. 3 Satz 2 BGB. - Früchte fallen zunächst in das Gesamthands-vermögen (§§ 743,. 2041 BG
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/SS_2013_ImmoSaR_Kesseler_f2.pdf
25.04.2013 - Im Grundsatz gilt für die Miteigentümergemeinschaft die Regel des § 743 Abs. 2 BGB: Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Dam
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_5_102.pdf
dadurch begründete Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellt. Die Bruchteilsgemeinschaft selbst ist kein Schuld- verhältnis zwischen den Beteiligten.40 Allerdings ist sie als vorgegebene Tatsa
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-17/Fruechteanteil-Gebrauchsbef...
743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis. (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilh
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92508.htm
(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt.
https://openjur.de/g/bgb/743.html
743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis →. (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Tei
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_743/
20.07.2017 - 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis. (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der