(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
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http://zahnarztpraxis-elstner.de/Semester%206/WiRe/Skript%20WiRe.doc
Entstehung §§ 705 – 740 BGB. - durch Gesellschaftsvertrag zw. mind. 2 Parteien (Personen). - Erreichen eines gemeinsamen beliebigen Zwecks. - wenn der gemeinsame Zweck eine Handelsgesellschaft ist, dann OHG. - Beispiele: Rechtsanwälte (Sozietät), Freiber
http://www.lzk-bw.de/PHB/PHB-CD/Vertraege/Praxisvertraege/Praxisgemeinschaftsve...
(2) Die Vorschriften der §§ 705 bis 740 BGB finden Anwendung, soweit in diesem Vertrag nicht anderes bestimmt ist. (3) Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, Einrichtungen und Geräten sowie des Personals. Die Gesellschaft unt
https://www.jura.uni-frankfurt.de/68743763/Gliederung-KindR-WS17-18.pdf
BGH FamRZ 2016, 1849 = JuS 2017, 170 (Vaterschaft für kryokonservierte Embryonen). Stern, § 1597a BGB – Probleme und Erforderlichkeit, NZFam 2017, 740. 31.10. Feiertag (Reformationstag). 7. 11. Vaterschaftsanfechtung, §§ 1599 ff. BGB, insbesondere Vaters
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Schuldrecht-Besonderer-Teil...
dern, allerdings erhebliche Kosten verursachen, um deren Zuweisung sodann gestritten wird. Der Kreis der Bearbeiter hat sich gegenüber der 5. Auflage nicht verändert. Die Kom- mentierung der §§ 706 bis 740 BGB und des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
BGB-Gesellschaft (GbR). - Aufbau des Gesetzes -. • Pflichten der Gesellschafter (§§ 706-708 BGB). • Organisation der Gesellschaft (§§ 709-716. BGB). • Höchstpersönlichkeit der Gesellschafterrechte. (§ 717 BGB). • Vermögensordnung (§§ 718-720 BGB). • Gewi
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Vertragstypen gemischte. Anglizismen. Wie ist das Besondere Schuldrecht geordnet? (2). 4: Mehrere Personen. •Gesellschaft (§§ 705-740 BGB). •Gemeinschaft (§§ 741-758 BGB). 5: Risiken. •Leibrente (§§ 759-761) ~. Lebensversicherung. •Spiel & Wette (§ 762 B
https://d-nb.info/1041224656/34
28.06.2013 - Anwendbarkeit des § 740 BGB? 286. IV. Die Behandlung schwebender Geschäfte im Rahmen der. Abschichtung. 289. § 33 Beendigung der Abschichtung. 291. 13. Kapitel Entstehung, Fälligkeit und Durchsetzung des. Abfindungsanspruchs. 292. § 34 Entst
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Beteiligung-am-Ergebnis-sch...
740 BGB soll die Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Gesellschafter und die Erstellung der Abschichtungsbilanz erleichtern, indem die beim Ausscheiden noch in Vollzug befindlichen Geschäfte unberücksichtigt bleiben und damit nicht im Rahmen einer
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. 2Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_740/
20.07.2017 - 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte. (1) 1Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. 2Die übrigen Gesellschafter sind berechtig
https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/beendigunggbr/...
... der Gesellschafter maßgeblich. Die Gesellschafter können die Auseinandersetzung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschaftsbeschluss nach Auflösung der Gesellschaft bestimmen. Fehlen Vereinbarungen, richtet sich das Auseinandersetzungsverfahren
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Ulmer Peter, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: systematischer Kommentar der §§ 705 - 740 BGB – Bücher gebraucht, antiquarisch & neu kaufen ✓ Preisvergleich ✓ Käuferschutz ✓ Wir ♥ Bücher!