(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
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28.06.2013 - DAS AUSSCHEIDEN DES GESELLSCHAFTERS AUS. DER FORTBESTEHENDEN GESELLSCHAFT,. §§ 736 FF. BGB. 211. 9. Kapitel. Grundlagen. 212. § 24 Die Fortsetzungsklausel. 212. § 25 Rechtsfolgen des Ausscheidens. 213. § 26 Die Systematik der §§ 738 ff. BGB.
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/GbR-Anspr%C3%BC...
738 I 2 BGB (Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters; Freistellungsanspruch wandelt sich nach Leistung an den Gläubiger in Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft um). II. Ansprüche gegen Mitgesellschafter gemäß § 426 I BGB (Gesamtschuldnerregres
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/98a8bf71-d2d3-4689-9431-bb2c84a4dcfb/12112.pdf
04.08.2004 - BGB §§ 738, 2325. Minderung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch Fortsetzungsklausel unter Abfin- dungsausschluss im Gesellschaftsvertrag. I. Sachverhalt. Zwei Lebensgefährten (der eine 69, der andere 57 Jahre alt) wollen eine Gesellsc
http://www.zaar.uni-muenchen.de/download/event/vortrag/2009/vr_0902_neufeld_ho....
738 Abs. 1 S. 1 BGB: “Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschafts- vermögen den übrigen Gesellschaftern zu.” vermögen den übrigen Gesellschaftern zu. ABU D
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/Wintersemester_2012_13/Exa...
738 BGB: die sog. Anwachsung). Das Recht der BGB-Gesellschaft entscheidet sich also nicht eindeutig in der Frage, ob die Gesellschaft als solche ein eigenes Rechtssubjekt ist. Letztlich setzte sich die Erkenntnis durch, dass die Versagung von Rechtsfähig
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(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, na
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_738/
20.07.2017 - 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden. (1) 1Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. 2Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände,
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Gesetzestext (1) 1Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. 2Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung übe
http://www.kanzlei-knackstedt.de/publikationen.php?action=details&ID=25&rubriki...
Er wird in § 738 BGB, also im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, benutzt. Demzufolge gilt er gemäß §§ 105, 161 HGB entsprechend für die Personenhandelsgesellschaften, . § 738 BGB regelt, dass ein ausscheidender Gesellschafter für den Verlust sei
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27.08.2008 - Gericht: Bundesgerichtshof Urteil verkündet am 07.07.2008 Aktenzeichen: II ZR 37/07 Rechtsgebiete: BGB, InsO Vorschriften: BGB § 728 BGB § 738 BGB §§ 812 ff. InsO § 80 InsO § 110 Abs. 1 Satz 1 a) Scheidet der vorletzte.