Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
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28.06.2013 - Eigene Lösung: Weite Auslegung des Einlagenbegriffs. 51. 4. Folge: Erweiterter Umfang des Einlagenrückerstattungsanspruchs nach § 733 Abs. 2 BGB. 53. 5. Ausnahme: Nachschussleistung nach § 735 BGB. 54. IV. Folgerung: Der Anwendungsbereich de
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schränkt haftenden Gesellschafter im Fall der Liquidation der Gesell- schaft materielle Bedeutung zu. Der negative Kapitalanteil in der Liqui- dationsschlussbilanz begründet für den unbeschränkt haftenden Personen- gesellschafter gem. § 735 BGB eine Nach
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151. Erwiderung auf den Übertragungsantrag nach § 1383 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152. (Isolierter) Antrag zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft . . . . . . . . . . . . 164. Zahlungsanspruch des Ausgleichsberechtigte
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet (nachfolgend auch BGB-Gesellschaft oder GbR genannt). Solche ... Werden die Aktien nicht in die BGB-Gesellschaft der Aktionäre als Gesellschaftsvermögen eingebracht, so .... bindlichkeiten nach dem gesellschafts
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BGB geregelt ist. Daneben sind aus dem Rechtsverkehr vor allem bekannt: - die offene Handelsgesellschaft (oHG) und. - die Kommanditgesellschaft (KG). ... Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt in §§ 21–74 BGB den Verein, in §§ 705– ..... Phase: Abwicklung
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735 Nachschusspflicht bei Verlust. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welch
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1Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben
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17.08.2011 - Das Berufungsgericht (OLG Koblenz) hielt die Klage für unbegründet, da der von A geltend gemachte Anspruch auf Nachschuss (§ 735 BGB) nach § 160 HGB ausgeschlossen und im Übrigen nach § 159 HGB verjährt sei. Nach §§ 159, 160 HGB muss ein aus
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_735/
20.07.2017 - 735 Nachschusspflicht bei Verlust. 1Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukomm
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735 BGB - § 735 Nachschusspflicht bei Verlust Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für.