§ 733 BGB, Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen
Paragraph 733 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.


(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.


(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

ExÜ vom 27.7.2012 mit Lösungsskizze

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ExUe_SS_2012_Fall_m_Loesung.d...
733 II BGB. A könnte gg B einen Anspruch auf Rückerstattung der 5000,-- gem 733 II BGB (iVm 723 oder 736/738 BGB) haben. Dies setzt voraus, dass zwischen A und anderen Teilnehmern des Network of Goodwill eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem 705 ff B


PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens nach ...

https://d-nb.info/1041224656/34
28.06.2013 - 14 Das Gesellschafterkonto. 83. § 15 Im Einzelnen: Die in das Gesellschafterkonto einzubuchenden Positionen. (§ 733 Abs. 1, 2 BGB). 97. 5. Kapitel. Auseinandersetzungsguthaben und Nachschusspflicht. 116. § 16 Die Berechnung des Auseinanderse

GbR: Grundlagen - Verschmelzungsbericht

http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20171126_GbR_Grundlagen....
26.11.2017 - BGB). Wirtschaftliches oder ideelles Ziel, das durch das Zusammenwirken der. Gesellschafter erreicht werden soll. Nicht: Bloßes gemeinschaftliches Verwalten ... BGB). Berichtigung der Gesellschaftsschulden. (§ 733 I BGB). Erstattung der Einl

Übungsfall: Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_5_228.pdf
733 Abs. 2 S. 3 BGB keine Anwendung18. 2. Gesellschaftsvertrag. Das Bestehen gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsansprüche setzt den wirksamen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags voraus. Da bei einer nichtehelich geführten Lebensgemein- schaft die persö

Familienrecht - Wolters Kluwer Shop

https://shop.wolterskluwer.de/media/pdf/2d/1a/61/9783472089766_Leseprobe59978f4...
151. Erwiderung auf den Übertragungsantrag nach § 1383 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152. (Isolierter) Antrag zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft . . . . . . . . . . . . 164. Zahlungsanspruch des Ausgleichsberechtigte

Fall-RA-Sozietät-2 Lösung - Universität Potsdam

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/Fall-RA-Soziet%...
fortbildung durch den BGH (siehe die Nw. in Fn. 1) ist zwar angesichts des BGB-Gesetzeswortlauts (§§ 714,. 718 I, 733 ff. BGB, § 736 ZPO) bedenklich. Aber die neue Linie des BGH hat praktisch sehr viel für sich, und vor allem ist sie heute gesetzlich ver


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 733 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 733 – Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 733 – Berichtigung der Gesellschaftsschulden. (1) [1]Aus dem Gesellschaftsvermögen sind z

BGB § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_733/
20.07.2017 - Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 16: Gesellschaft. § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen. (1) 1Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenig

Zitierungen von § 733 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/v92498.htm
Zitierungen von § 733 BGB. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 733 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

§ 733 BGB Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der ...

http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=733-BGB
733 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den.

§ 733 BGB: Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der ...

https://gesetze-in-app.de/BGB/733
BGH, URTEIL vom 3.3.1977, Az. IV ZR 143/76 Für einen Fall wie den vorliegenden ist daher Voraussetzung» daß die Beibehaltung der Bruchteilsgemeinschaft mit der Möglichkeit der Zwangsversteigerung nach § 733 BGB für die Ehegatten oder einen von ihnen als


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 733

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 733 BGB
    § 733 Abs. 1 BGB oder § 733 Abs. I BGB
    § 733 Abs. 2 BGB oder § 733 Abs. II BGB
    § 733 Abs. 3 BGB oder § 733 Abs. III BGB

  • Werbung