§ 734 BGB, Verteilung des Überschusses
Paragraph 734 Bürgerliches Gesetzbuch

Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.


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Haftungsmaßstab

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§ 734 BGB Verteilung des Überschusses Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92499.htm
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.

.§ 734 BGB Verteilung des Überschusses - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/734-BGB-Verteilung-des-Ueberschusses_61349
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  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 734 BGB
    § 734 Abs. 1 BGB oder § 734 Abs. I BGB

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