(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.
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https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/wuv-handelsr-ls3
... der Gründungsbemühungen allerdings Zweckverfehlung und somit Auflösung der GbR; Gesellschafterhaftung für Verbindlichkeiten bleibt analog § 159 HGB davon unberührt [BFH NJW-RR 1998, 1185; Palandt/Sprau, BGB, Vor § 723 Rn. 3; MüKo-BGB/C. Schäfer, § 73
https://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Do...
736. IVar.1. BG. B /. §. 131. III1. N r.3. H. G. B. Überblick → Ausscheiden → Auflösung → Haftung. •§ 723 I 1 BGB; § 132 HGB. •Frist: • GbR: grdstzl. nicht zu Unzeiten (§ 723 II BGB). • oHG/KG: mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2017_6_1178.pdf
Zeitschrift für das Juristische Studium – www.zjs-online.com. 736. Textsynopse zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht. Die Änderungen zum 1.1.2018 im Überblick. Von Prof. Dr. Markus Artz, Wiss. Mitarbeiter Dennis Pielsticker ... BGB-neu zur „absoluten
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/Fall-RA-Soziet%...
fortbildung durch den BGH (siehe die Nw. in Fn. 1) ist zwar angesichts des BGB-Gesetzeswortlauts (§§ 714,. 718 I, 733 ff. BGB, § 736 ZPO) bedenklich. Aber die neue Linie des BGH hat praktisch sehr viel für sich, und vor allem ist sie heute gesetzlich ver
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Grundsatz der Einheit der Gesellschafter, aber dispositiv. -. Ausscheiden eines Gesellschafters, §§ 736, 737 BGB. z.B. Kündigung, Tod. Dann: Auseinandersetzung gem. § 738 BGB. Nachhaftung für Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Austritt begründet wurden
https://d-nb.info/1041224656/34
28.06.2013 - 23 Der Anspruch auf Vorabausschüttung. 205. 8. Kapitel. Zusammenfassung des Zweiten Teils. 206. DRITTER TEIL. DAS AUSSCHEIDEN DES GESELLSCHAFTERS AUS. DER FORTBESTEHENDEN GESELLSCHAFT,. §§ 736 FF. BGB. 211. 9. Kapitel. Grundlagen. 212. § 24
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Ausscheiden-eines-Gesellsch...
736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung. (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellsc
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_736/
20.07.2017 - 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung. (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übr
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/vii-haftung-der-gese...
Die für die Personenhandelsgesellschaften geschaffenen Regelungen gelten "sinngemäß" auch für die GbR (§ 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 und Abs. 2 HGB). Demnach haftet der ausgeschiedene Gesellschafter – soweit er persönlich verpflichtet worden ist – nach
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gottwaldmock-zwangsv...
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft. Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft ...